Anlageberater muss über strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen Fondsverantwortliche aufklären

München, den 30.11.2011 – Mit Urteil vom 10.11.2011 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass ein Anlageberater verpflichtet ist, einen Anleger über ein ihm bekanntes Ermittlungsverfahren, das sich gegen Fondsverantwortliche richtet, zu informieren. Der BGH hat damit ein Urteil des OLG München bestätigt, das eine Anlageberatungsfirma aus Gräfelfing zur Zahlung von Schadensersatz an einen Anleger verurteilt hatte, der auf den Rat der Beraterin eine Anlage in Form einer Beteiligung an der zur ICON-Gruppe, Oberhaching, gehörenden Alpina GmbH & Co. Vermögensaufbauplan 4 KG abgeschlossen hatte.

Zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung war gegen den Geschäftsführer der Komplementärin der KG und gegen die Geschäftsführerin der Treuhandgesellschaft ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig, das deren Engagement bezüglich früherer Fonds, nämlich die Alpina 1 KG und Alpina 3 KG, betraf. Nach Ansicht des BGH muss ein Anlageberater auch über solche Umstände aufklären, die die Seriosität und Zuverlässigkeit der Fondsverantwortlichen betreffen. Hierzu gehöre ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren, das geeignet ist, die Vertrauenswürdigkeit der Fondsverantwortlichen in Frage zu stellen.

Nach Meinung des BGH setzt die Aufklärungspflicht des Beraters auch nicht erst dann ein, wenn es zu einer strafrechtlichen Anklage oder Verurteilung gekommen ist, sondern bereits dann, wenn gegen Fondsverantwortliche ein Ermittlungsverfahren anhängig ist. Eine Informationspflicht besteht nach dem BGH auch dann, wenn das Ermittlungsverfahren nicht die konkrete Anlage betrifft, sondern andere Fondsgesellschaft, und zwar insbesondere dann, wenn wirtschaftliche und personelle Verflechtungen bestehen.

Nach Ansicht der Kanzlei Engelhard, Busch & Partner, die den Kläger vertreten hat, stärkt das Urteil des BGH die Verbraucherrechte, da einem Anleger nur durch eine entsprechende Aufklärung ermöglicht wird, zu entscheiden, ob er trotz eines Ermittlungsverfahrens eine Kapitalanlage eingehen will oder den Ausgang der Ermittlungen abwarten will bzw. die Anlage nicht tätigen will.

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