ARAG Recht schnell…

Aktuelle Urteile auf einen Blick

ARAG Recht schnell...

+++ Keine gesetzliche Unfallversicherung auf dem WC +++
Bei Verletzungen auf der Toilette der Arbeitsstelle greift die gesetzliche Unfallversicherung laut ARAG nicht. Diese Entscheidung hat das Sozialgericht Heilbronn jetzt getroffen (SG Heilbronn, Az.: S 13 U 1826/17).

+++ Überschreitung der Richtgeschwindigkeit schließt Schadensersatz nicht aus +++
Verursacht ein vom rechten auf den linken Fahrstreifen einer Autobahn wechselnder Verkehrsteilnehmer einen Auffahrunfall, weil er den rückwärtigen Verkehr nicht beachtet, kann dem auffahrenden Verkehrsteilnehmer hundertprozentiger Schadensersatz zustehen. Dies gilt laut ARAG auch, wenn er die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h vor dem Zusammenstoß – maßvoll – überschritten hat (OLG Hamm, Az.: 7 U 39/17).

+++ Keine Anrechnung des Taschengeldes auf Hartz-IV +++
Das Sozialgericht Düsseldorf hat der Klage eines 24-jährigen Mannes gegen die Anrechnung eines Taschengeldes in Höhe von 50 Euro auf seine Hartz-IV-Leistungen stattgegeben. Die Anrechnung sei hier bereits grob unbillig, weil das Taschengeld der Finanzierung von Bewerbungskosten dienen sollte. Auch sei das Taschengeld so gering, dass laut ARAG ein Leistungsbezug daneben noch gerechtfertigt sei (Az.: S 12 AS 3570/15).

+++ Überhang ist zu entfernen +++
Kommt der Eigentümer eines Grundstücks seiner Verpflichtung nicht nach, von seinem Anwesen auf öffentliche Straßen ragenden Bewuchs zu entfernen, kann laut ARAG die Straßenbaubehörde von ihm die Erstattung der Kosten verlangen, die ihr durch Beauftragung eines Unternehmens mit der Beseitigung entstanden sind (VG Mainz, Az.: 3 K 363/17.MZ).

ausführlich:

Keine gesetzliche Unfallversicherung auf dem WC
Bei Verletzungen auf der Toilette der Arbeitsstelle greift die gesetzliche Unfallversicherung nicht. Geklagt hatte ein Mechaniker. Er war im Januar 2017 im Toilettenraum seiner Arbeitsstelle auf seifigem Boden ausgerutscht und mit dem Kopf gegen das Waschbecken gefallen. Dabei erlitt er eine Gehirnerschütterung und lag vier Tage im Krankenhaus. Eine Anerkennung als Arbeitsunfall lehnte die zuständige Berufsgenossenschaft ab. Der Besuch der Toilette sei privater Natur. Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung. Der Mann hatte argumentiert, der seifige Boden liege in der Verantwortung der Firma. Das Gericht führte in seiner Begründung jedoch aus, dass auch in öffentlichen und privaten Toilettenräumen die Fliesen nass und seifig sein könnten und daher keine besondere betriebliche Gefahr vorliege. Laut ARAG Experten will der Mann es nicht bei dem Urteil bewenden lassen. Er legte dagegen bereits Berufung vor dem Landessozialgericht ein (SG Heilbronn, Az.: S 13 U 1826/17).

Überschreitung der Richtgeschwindigkeit schließt Schadensersatz nicht aus
Verursacht ein vom rechten auf den linken Fahrstreifen einer Autobahn wechselnder Verkehrsteilnehmer einen Auffahrunfall, weil er den rückwärtigen Verkehr nicht beachtet, kann dem auffahrenden Verkehrsteilnehmer hundertprozentiger Schadensersatz zustehen. Der Kläger nimmt im konkreten Fall den Beklagten und den Haftpflichtversicherer des Beklagten aus einem Verkehrsunfall auf Schadensersatz in Anspruch. Der Sohn des Klägers befuhr die linke Fahrspur und beabsichtigte, den auf der rechten Fahrspur mit seinem Kfz fahrenden Beklagten mit einer Geschwindigkeit von circa 150 km/h zu überholen. Als sich das klägerische Fahrzeug dem Fahrzeug des Beklagten bereits genähert hatte, wechselte dieser ohne ersichtlichen Grund und ohne Betätigen des Fahrtrichtungsanzeigers auf die linke Fahrspur. Es kam zum Auffahrunfall, weil der Sohn des Klägers das klägerische Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig abbremsen und dem Fahrzeug des Beklagten auch nicht ausweichen konnte. Den Ersatz des dem Kläger durch den Unfall entstandenen Schadens in Höhe von circa 7.640 Euro hat das LG dem Kläger in vollem Umfang zuerkannt. Der Beklagte habe den Unfall verschuldet, weil er den Fahrstreifenwechsel nicht rechtzeitig und deutlich angekündigt und auch nicht so ausgeführt habe, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen gewesen sei. Dass der Sohn des Klägers den Unfall durch das Überschreiten der Richtgeschwindigkeit mitverursacht habe, rechtfertige aufgrund des groben Verschuldens des Beklagten keine Mithaftung des Klägers. Dies bestätigte auch das OLG – das Überschreiten der Richtgeschwindigkeit begründe im vorliegenden Fall keine Mithaftung des Klägers. In konkreten Fall habe das Überschreiten der Richtgeschwindigkeit für den Beklagten nicht gefahrerhöhend gewirkt. Davon habe auch der Sohn des Klägers ausgehen dürfen. Er habe aufgrund der freien Autobahn darauf vertrauen dürfen, dass der Beklagte den rechten Fahrstreifen nicht grundlos verlasse, so die ARAG Experten (OLG Hamm, Az.: 7 U 39/17).

Keine Anrechnung des Taschengeldes auf Hartz-IV
Das Sozialgericht Düsseldorf hat der Klage eines 24-jährigen Mannes gegen die Anrechnung eines Taschengeldes in Höhe von 50 Euro auf seine Hartz-IV-Leistungen stattgegeben. Der Kläger im verhandelten Fall erzielte Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit und erhielt darüber hinaus 110 Euro monatlich von seiner Mutter und weitere 50 Euro monatlich von seiner Großmutter. Das Jobcenter bewilligte aufstockende Grundsicherungsleistungen und berücksichtigte dabei alle Einnahmen. Dagegen wandte sich der Kläger. Er war der Ansicht, dass das Taschengeld seiner Großmutter nicht angerechnet werden dürfe, da dies grob unbillig sei. Die Klage hatte Erfolg. Grundsätzlich seien alle Einnahmen auf Grundsicherungsleistungen anzurechnen. Eine Ausnahme gilt laut SG aber dann, wenn ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen würden, dass daneben Leistungen nicht gerechtfertigt wären. Im vorliegenden Fall sei die Berücksichtigung bereits grob unbillig. Das Taschengeld der Großmutter sei dazu gedacht gewesen, Bewerbungskosten zu finanzieren und nicht den Lebensunterhalt davon zu bestreiten. Eine Anrechnung würde die Bemühungen des Klägers, „auf eigene Füße“ zu kommen, beeinträchtigen. Außerdem sei ein Taschengeld in Höhe von 50 Euro so gering, dass daneben ein Leistungsbezug noch gerechtfertigt sei. Denn 50 Euro entsprächen lediglich etwa einem Achtel des Regelbedarfs, erklären ARAG Experten (SG Dortmund, Az.: S 12 AS 3570/15).

Überhang ist zu entfernen
Kommt der Eigentümer eines Grundstücks seiner Verpflichtung nicht nach, von seinem Anwesen auf öffentliche Straßen ragenden Bewuchs zu entfernen, kann laut ARAG die Straßenbaubehörde von ihm die Erstattung der Kosten verlangen, die ihr durch Beauftragung eines Unternehmens mit der Beseitigung entstanden sind. Im jetzt entschiedenen Fall ragte von dem (Eck)Grundstück des Klägers Baum- und Heckenbewuchs auf angrenzende öffentliche Straßen. Nachdem trotz zweimaliger Aufforderung zum Rückschnitt ein solcher unterblieb, beauftragte die beklagte Straßenbaubehörde damit einen Gartenbaubetrieb. Dieser stellte der Beklagten Kosten in Höhe von 525,39 Euro in Rechnung. Diese Kosten verlangte die Beklagte vom Kläger erstattet, der dagegen mit Widerspruch und Klage vorging. Der Kläger machte geltend, eine vorherige Aufforderung zum Rückschnitt nicht erhalten zu haben. Dieser sei auch nicht nötig gewesen, weil entsprechende Arbeiten erst im Jahr zuvor durchgeführt worden seien. Im Übrigen seien die von dem Unternehmer angegebenen Kosten hinsichtlich des Personaleinsatzes und des auf eine Deponie verbrachten Schnittgutvolumens nicht verständlich. Das VG Mainz wies die Klage überwiegend ab. Der Eigentümer eines Grundstücks innerhalb der Ortslage sei nach dem Landesstraßengesetz verpflichtet, den von seinem Grundstück auf öffentliche Straßen ragenden Bewuchs auf eigene Kosten zu beseitigen. Komme er dieser Verpflichtung nicht nach, so könne die Straßenbaubehörde nach Aufforderung und Fristsetzung die Beseitigung des überhängenden Bewuchses veranlassen und die dabei entstandenen Kosten gegenüber dem Eigentümer geltend machen, ergänzen ARAG Experten (VG Mainz, Az.: 3 K 363/17.MZ).

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Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 17 Ländern – inklusive den USA und Kanada – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit über 3.900 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von rund 1,6 Milliarden EUR.

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