DFI Holding BaFin Untersagung

Die BaFin hat der DFI Holding AG, Darmstadt, mit Bescheid vom 23. Mai 2011 das unerlaubte Betreiben des Einlagengeschäfts untersagt und die Abwicklung der unerlaubt betriebenen Geschäfte angeordnet.

Die schweizerische DFI Holding AG bot durch ihre Zweigniederlassung in Darmstadt (HRB 89617 beim Amtsgericht Darmstadt) potenziellen Interessenten den „Kauf“ ihrer Lebensversicherungen und Bausparverträge an und ließ sich diese abtreten.
Der Anleger („Verkäufer“) konnte zwischen verschiedenen Varianten der Zahlung des zunächst nicht ausgezahlten „Kaufpreises“ wählen. Der „Kaufpreis“ wurde über einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren zur Auszahlung gebracht. Dabei wurde eine Rendite von bis zu 100 % über die Laufzeit versprochen.

Bei diesem Geldanlagemodell handelt es sich um die Annahme rückzahlbarer Gelder im Sinne des Einlagengeschäfts. Es handelt sich um eine Vereinbarung zur Überlassung von Geld auf Zeit. Anstatt vom Anleger Geld in Form von Bar- oder Buchgeld anzunehmen, lässt sich das Unternehmen die Vermögensanlage abtreten, die sodann aufgelöst und auf diese Weise in Bar- oder Buchgeld umgewandelt wird. Im Rahmen der hinausgeschobenen Zahlung des „Kaufpreises“ wird das Geld – verzinst – an den Anleger zurückgezahlt. Dabei handelt es sich nicht um den „Kauf“ einer Vermögensanlage, sondern insoweit um die Vereinbarung eines Darlehens zwischen DFI Holding AG und dem Anleger. Die DFI Holding AG betreibt damit das Einlagengeschäft, ohne die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu besitzen.

Der Bescheid ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.