Procenta GmbH, Gräfelfing

München, den 31.03.2011 –

Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil vom 16.03.2011 die Procenta GmbH, Gräfelfing, wegen fehlerhafter Beratung verurteilt, an einen Anleger Schadensersatz zu leisten. Auf Empfehlung einer Mitarbeiterin der Anlageberatungsfirma hatte der Sohn des Klägers, der seine Ansprüche an seinen Vater abgetreten hatte, eine Anlage in Form einer Beteiligung an der zur Icon-Gruppe, Oberhaching, gehörenden Alpina GmbH & Co. Vermögensaufbauplan 4 KG abgeschlossen.

Das Oberlandesgericht vertrat die Auffassung, dass die Beklagte ihre Beratungspflichten verletzt hat, weil sie den Anleger nicht darüber aufgeklär hat, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses der Anlage strafrechtliche Ermittlungen gegen den Geschäftsführer der Fondsgesellschaft und gegen die Geschäftsführerin der Treuhandgesellschaft anhängig waren.

Nach dem Urteil des Gerichts ist der Umstand, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses strafrechtliche Ermittlungen gegen Verantwortliche der Beteiligungsgesellschaft und der Treuhandgesellschaft anhängig waren, für die Anlageentscheidung wesentlich und ein Anleger muss darüber informiert werden. Unterbleibt eine derartige Aufklärung, ist ein Schadensersatzanspruch wegen unzureichender Beratung in Höhe der Einzahlungen abzüglich erhaltener Ausschüttungen begründet.

Wie die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner, München, die den Kläger vertrat, mitteilt, ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, da das Gericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob ein Berater über strafrechtliche Ermittlungen gegen Fondserantwortliche aufklären muss, die Revision zugelassen hat.

Bereits mit Beschluss vom 18.02.2011 hatte das Oberlandesgericht München eine Verurteilung der Anlageberatungsgesellschaft zur Zahlung von Schadensersatz an einen anderen Anleger mit der Begründung bestätigt, dass durch einen Hinweis in schriftlichem Informationsmaterial der falsche Eindruck erweckt worden war, dass eine derartige Anlage sicher sei.

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Rechtsanwälte
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80538 München

Zusätzliche Information:

Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gegen die Verantwortlichen der Fondsgesellschaft und der Treuhandgesellschaft, das deren Engagement für die Alpina 1 und 3 KG betraf, war bereits im Jahre 2000 eingeleitet worden und erstreckte sich auf den Verdacht des Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz sowie zunächst auch auf den Vorwurf des Kapitalanlagebetruges. Von der Verfolgung des Kapitalanlagebetrugs wurde von der Staatsanwaltschaft München mit Verfügung vom 30.01.2002 gem. § 154 Abs. 1 StPO agesehen, weil die zu erwartende Strafe angesichts der anderen verfolgten Taten nicht erheblich in Gewicht fiel. Die Beschuldigten wurden dann am 02.10.2002 wegen Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz zu Freiheitsstrafen auf Bewährung verurteilt.

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