SWAP Geschäfte und das BGH Urteil dazu

Urteil gegen die Deutsche Bank mit weitreichenden Folgen für die gesamte bankenbranche. Im vorliegenden und entschiedenen Fall hatte die Klägerin Anfang 2005 einen solchen Anlagevertrag mit der Deutschen Bank abgeschlossen.

Ein Zinssatz-Swap-Vertrag ist ein hoch komplexes Finanzgeschäft und funktioniert im Wesentlichen wie folgt: Beide Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, aus einer bestimmten Bezugssumme (hier 2 Mio. Euro) regelmäßig Zinszahlungen an die andere Partei zu erbringen. Die Zinsen werde hierbei saldiert, sodass nur jeweils eine Partei eine Zahlung leisten muss. Die Höhe der jeweils zu leistenden Zinsen ist für die Bank fest, für den Anleger errechnet sich der Zinssatz mithilfe einer komplizierten Formel, basierend auf dem Unterschied („Spread“) in der Entwicklung zweier Leitzinssätze:

Der Anleger macht also nur dann Gewinn, wenn die Zinsdifferenz so stark absinkt, dass die Bank höhere Zinsen bezahlen muss, als sie vom Anleger empfängt.

Die Deutsche Bank bezeichnete das Verlustrisiko gegenüber dem Anleger als „theoretisch unbegrenzt“ – so kam es dann auch: Der Vertrag hatte zum einen bereits mit Abschluss einen bewusst einstrukturierten negativen Marktwert von 4% der Bezugssumme. Zusätzlich reduzierte sich nach kurzer Zeit die Zinszahlungspflicht der Bank so stark, dass der Anleger regelmäßig Zinsen zahlen musste, anstatt Zinsen zu erhalten. Nach etwa zwei Jahren hatte der Anleger einen Schaden in Höhe von 1/2 Mio. Euro erlitten und löste den Vertrag auf.

Der BGH hat nun entschieden, dass an die Bank bei einem so hochkomplexen Anlagegeschäft hinsichtlich der Risikodarstellung hohe Anforderungen zu stellen sind: Dem Kunden muss in verständlicher und nicht verharmlosender Art und Weise insbesondere klar vor Augen geführt werden, dass das für ihn nach oben nicht begrenzte Verlustrisiko nicht nur ein „theoretisches“ ist, sondern abhängig von der Entwicklung des „Spreads“ real und ruinös sein kann:hIERZU verweisen wir aUF die Pressemitteilung des BGH 46/2011.

Die Bank ist – so der BGH – im Rahmen der von ihr durchgeführten Anlageberatung zu einer dahingehenden Aufklärung verpflichtet, weil der negative Marktwert Ausdruck eines schwerwiegenden Interessenkonfliktes ist. Der Pflicht zur Aufklärung über den negativen Anfangswert des Vertrages steht nicht entgegen, dass eine Bank, die eigene Anlageprodukte empfiehlt, grundsätzlich nicht verpflichtet ist, darüber aufzuklären, dass sie mit diesen Produkten Gewinne erzielt. Der insofern bestehende Interessenkonflikt ist offenkundig. Der Konflikt ist jedoch dann aufklärungspflichtig, wenn – wie hier – über das reine Gewinnerzielungsinteresse hinaus besondere Umstände hinzutreten. Diese besonderen Umstände bestehen bei der Empfehlung eines Swap-Vertrages darin, dass die beratende Bank die Risikostruktur des Anlagegeschäfts bewusst zu Lasten des Anlegers gestaltet hat, um unmittelbar im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vertrages das Risiko gewinnbringend verkaufen zu können, das der Kunde aufgrund ihrer Beratungsleistung übernommen hat.