ARAG Recht schnell…

Aktuelle Gerichtsurteile auf einen Blick

ARAG Recht schnell...

+++ WhatsApp erst ab 16 +++
Der Messengerdienst WhatsApp hebt das Mindestalter für seine Nutzer von 13 auf 16 Jahre an. Laut ARAG wurde die Maßnahme wegen der neuen EU-Datenschutzgrundverordnung nötig. Kontrollieren will WhatsApp die Altersgrenze jedoch nicht.

+++ Bundesgerichtshof erklärt Werbeblocker für zulässig +++
Das Angebot des Werbeblockers Adblock Plus stellt keine gezielte Behinderung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb dar. Dies entschied laut ARAG der Bundesgerichtshof (BGH, Az.: I ZR 154/16).

+++ Ausgleichszahlung bei „Wildem Streik“ +++
Ein „Wilder Streik“ des Flugpersonals, der auf die überraschende Ankündigung einer Umstrukturierung folgt, stellt keinen „außergewöhnlichen Umstand“ dar, der es der Fluggesellschaft erlaubt, sich von ihrer Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszahlungen bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen zu befreien. Die Risiken, die sich aus den mit solchen Maßnahmen einhergehenden sozialen Folgen ergeben, seien laut ARAG Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit der Fluggesellschaft (EuGH, Az.: C-195/17).

+++ Luftwärmepumpe darf in geringem Abstand bleiben +++
Eine Luftwärmepumpe, die im Abstand von weniger als drei Metern vom Nachbargrundstück aufgestellt wird, muss laut ARAG auch unter Berücksichtigung des Baurechts nicht entfernt werden (OLG München, Az.: 3 U 3538/17).

Langfassungen:

WhatsApp erst ab 16
Der Messengerdienst WhatsApp hebt das Mindestalter für seine Nutzervon 13 auf 16 Jahre an. Laut ARAG Experten wurde die Maßnahme wegen der neuen EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nötig. Neue und bestehende WhatsApp-Nutzer werden demnächst in der App gefragt, ob sie älter als 16 sind. Die ab 25. Mai greifenden EU-Regeln erfordern bis zu diesem Alter die Zustimmung der Eltern zur Datenverarbeitung. Eine Kontrolle des Alters ist jedoch nicht geplant – und wird von der DSGVO auch nicht verlangt. Der WhatsApp-Eigentümer Facebook entwickelte zwar ein Verfahren, um diese Freigabe einzuholen, der weitgehend eigenständig agierende Chat-Dienst verzichtet aber darauf.

Bundesgerichtshof erklärt Werbeblocker für zulässig
Das Angebot des Werbeblockers Adblock Plus stellt keine gezielte Behinderung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb dar. Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Geklagt hatte der Springer Verlag. Dieser stellt seine redaktionellen Inhalte auch auf seinen Internetseiten zur Verfügung. Dieses Angebot finanziert er mit dem Entgelt, das er von anderen Unternehmen für die Veröffentlichung von Werbung auf diesen Internetseiten erhält. Die beklagte Firma vertreibt das Computerprogramm AdBlock Plus, mit dem Werbung auf Internetseiten unterdrückt werden kann. Werbung, die von den Filterregeln erfasst wird, die in einer sogenannten Blacklist enthalten sind, wird automatisch blockiert. Die Firma bietet Unternehmen die Möglichkeit, ihre Werbung von dieser Blockade ausnehmen zu lassen. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Werbung die von AdBlock Plus gestellten Anforderungen erfüllt. Bei kleineren und mittleren Unternehmen verlangt die beklagte Firma für die Ausnahme von der automatischen Blockade nach eigenen Angaben keine Umsatzbeteiligung; wohl aber von großen Unternehmen. Trotzdem hat der Springer Verlag keinen Unterlassungsanspruch. Da Nutzer den Filter aktiv installieren müssen, liegt laut dem aktuellen Urteil keine direkte Geschäftsbehinderung seitens des Anbieters vor. Im Übrigen kann sich der Springer Verlag wehren, indem er Nutzern mit Werbeblockern den Zugang zu seinen Nachrichtenangeboten verwehrt, so ARAG Experten (BGH, Az.: I ZR 154/16).

Ausgleichszahlung bei „Wildem Streik“
Am 30.09.2016 kündigte die Fluggesellschaft TUIfly ihrer Belegschaft überraschend Pläne zur Umstrukturierung des Unternehmens an. Dies führte dazu, dass sich das Flugpersonal nach einem von den Arbeitnehmern selbst verbreiteten Aufruf während etwa einer Woche krank meldete. Infolge dieses „Wilden Streiks“ wurden zahlreiche Flüge von TUIfly annulliert oder hatten eine Ankunftsverspätung von drei Stunden oder mehr. Da TUIfly der Ansicht war, dass es sich um „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der Unionsverordnung über Fluggastrechte gehandelt habe, weigerte sie sich, den betroffenen Fluggästen die vorgesehenen Ausgleichszahlungen zu leisten. Die für die Klagen der Fluggäste zuständigen Amtsgerichte fragten den Gerichtshof, ob die spontane Abwesenheit eines erheblichen Teils des Flugpersonals in Gestalt eines „Wilden Streiks“ unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ fällt, sodass die Fluggesellschaft von ihrer Ausgleichsverpflichtung befreit sein könnte. Der Gerichtshof hat entschieden, dass die spontane Abwesenheit eines erheblichen Teils des Flugpersonals nicht unter den Begriff der „außergewöhnlichen Umstände“ fällt. Dies jedenfalls dann, wenn die Abwesenheit auf die überraschende Ankündigung von Umstrukturierungsplänen durch ein ausführendes Luftfahrtunternehmen zurückgeht und einem Aufruf folgt, der nicht von den Arbeitnehmervertretern des Unternehmens verbreitet wird, sondern spontan von sich krank meldenden Arbeitnehmern, erklären ARAG Experten (EuGH, Az.: C-195/17).

Luftwärmepumpe darf in geringem Abstand bleiben
Die Parteien sind Nachbarn. Der Beklagte betreibt auf seinem Grundstück eine Luftwärmepumpe, die er in eine Holzhütte eingebaut hat. Die Hütte befindet sich in einem Abstand von weniger als drei Metern von dem Grundstück des klagenden Nachbarn. Der Kläger begehrt vom Beklagten die Beseitigung der Luftwärmepumpe. Das OLG München hat entschieden, dass der klagende Nachbar keinen Beseitigungsanspruch hat. Unstreitig befinde sich die Luftwärmepumpe in dem grundsätzlich freizuhaltenden Bereich, da sie weniger als drei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt sei. Im vorliegenden Fall sei aber zu berücksichtigen, dass die Luftwärmepumpe „eingehaust“, das heißt in eine Holzhütte eingebaut sei. Diese ist wiederum aufgrund ihrer Größe privilegiert und muss die Abstandsflächen nicht einhalten. Eine „gebäudeähnliche Wirkung“ komme der Pumpe nicht zu. Denn die Luftwärmepumpe entspreche weder physikalisch noch von ihren räumlichen Ausmaßen her einem Gebäude. Das Gericht hat nicht darüber entschieden, ob der Nachbar wegen der Geräuschbelästigung möglicherweise einen Unterlassungsanspruch hat, zum Beispiel auf Unterlassung des Betriebs der Pumpe zur Nachtzeit, so die ARAG Experten (OLG München, Az.: 3 U 3538/17).

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Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 17 Ländern – inklusive den USA und Kanada – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit über 3.900 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von rund 1,6 Milliarden EUR.

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