ARAG Recht schnell…

Aktuelle Gerichtsurteile auf einen Blick

ARAG Recht schnell...

+++ Hinweispflicht für Waschanlagenbetreiber +++
Ein Waschanlagenbetreiber, der bei automatikbetriebenen Fahrzeugen neueren Typs nicht darauf hinweist, dass die Zündung zur Verhinderung der Parksperre eingeschaltet sein muss, haftet laut ARAG für den daraus entstandenen Schaden (AG München, Az.: 213 C 9522/16).

+++ Hinweis auf Behandlungsfehler durch Krankenversicherung +++
Eine private Krankenversicherung darf laut ARAG den Patienten auf einen vermuteten Behandlungsfehler des Arztes aufmerksam machen (OLG Köln, Az.: 5 U 26/18).

+++ Erstattungen von Provisionen bei Flugannullierung +++
Im Fall der Annullierung eines Fluges muss die Fluggesellschaft grundsätzlich auch Provisionen erstatten, die Vermittlungsunternehmen beim Kauf der Flugtickets erhalten haben. Dies gilt laut ARAG jedoch nicht, wenn sie davon keine Kenntnis hatte (EuGH, Az.: C-601/17).

Langfassungen:

Hinweispflicht für Waschanlagenbetreiber
Ein Waschanlagenbetreiber, der bei automatikbetriebenen Fahrzeugen neueren Typs nicht darauf hinweist, dass die Zündung zur Verhinderung der Parksperre eingeschaltet sein muss, haftet für den daraus entstandenen Schaden. Der beklagte Waschanlagenbetreiber muss im zugrundeliegenden Fall dem Kläger Ersatz des an seinem automatikgetriebenen BMW X 3 entstandenen Schadens bezahlen. Im Januar 2016 fuhr der Kläger das Fahrzeug in die Waschstraße ein, ohne einen Hinweis darauf erhalten zu haben, dass bei modernen Fahrzeugen dieser Art für eine sichere Benutzung der Waschstraße das Einschalten der Zündung während des Durchlaufens der Waschstraße erforderlich ist. Der ausgehängte Hinweis lautete lediglich: „Gang raus, Automatik ‚N‘, Motor abstellen, Nicht lenken, Nicht bremsen“. Das Fahrzeug wurde während des Waschvorgangs zweimal aus der Schleppkette herausgehoben und rollte so nach rechts aus der Schleppkette heraus, dass es jeweils schräg in der Waschstraße stand. Der Kläger trägt vor, das Fahrzeug sei zunächst einige Meter in der Schleppkette mitgeschleppt worden. Plötzlich habe sich das Fahrzeug nach rechts bewegt. Das Schleppband sei weitergelaufen und das Fahrzeug des Klägers habe sich vorne weiter nach rechts bewegt und sei in der Folge mit dem rechten Kotflügel an eine Säule gestoßen. In Panik habe der Kläger mehrfach die Hupe betätigt, bis ein Mitarbeiter der Beklagten die Waschstraße zum Stehen gebracht habe. Dem Kläger sei sodann versichert worden, dass dies nicht noch einmal passieren würde und man den entstandenen Schaden nach Verlassen der Waschstraße aufnehmen werde, so dass er das Fahrzeug wieder in die Spur hineinrangiert habe. Das Auto sei aber nach kurzer Zeit wieder nach rechts hinausgefahren und wieder schräg gestanden. Auch sei der Wagen erneut vorne rechts gegen ein Bauteil der Waschstraße gefahren mit der Folge, dass sich der Schaden am rechten Kotflügel verstärkt hätte. Es hätten sich gerade die Bürsten am Auto befunden, als der Kläger gehört habe, wie es hinten krachte und sah, dass hinten die Bürsten nach unten gedrückt und das Auto eingeklemmt wurde. Der Scheibenwischer an der Heckscheibe sei dann nach unten abgebrochen. Nach mehrfachem Hupen des Klägers sei erneut der Notausknopf gedrückt worden. Nun seien auf sein Verlangen die Bürsten hochgefahren worden, so dass er mit seinem Fahrzeug hinausfahren konnte. Im Anschluss seien die Schäden mit einem Mitarbeiter der Beklagten besichtigt und ein Schadensprotokoll aufgenommen worden. Die Beklagte ist der Auffassung, dass sie ihre Verkehrssicherungspflichten im Rahmen des ihr Zumutbaren auf dem Stand der Technik erfüllt habe. Überdies müsse der Kläger während des Waschvorgangs gelenkt oder gebremst haben, so dass von einem jegliche Haftung der Beklagten ausschließenden Mitverschulden des Klägers auszugehen sei. Die zuständige Richterin am AG München gab dem Kläger Recht: Der Sachverständige habe ausgeführt, dass bei moderneren automatikgetriebenen Fahrzeugen bei ausgeschalteter Zündung eine Parksperre greife, die im Zusammenwirken mit der Sicherheitsrolle und einem für den Radstand zu kurzen Rollenabstand zum Herausheben aus der Schlepprolle geeignet sei, wenn zu diesem Zeitpunkt die Parksperre, etwa durch Betätigung der Zündung, wieder aufgehoben würde. Waschstraßen seien wie hier oft noch nicht auf die immer länger werdenden Radabstände neuerer Fahrzeugtypen eingestellt. Auch ein Mitverschulden verneinte das Gericht, so die ARAG Experten (AG München, Az.: 213 C 9522/16).

Hinweis auf Behandlungsfehler durch Krankenversicherung
Eine private Krankenversicherung darf den Patienten auf einen vermuteten Behandlungsfehler des Arztes aufmerksam machen. Im konkreten Fall hatte die Versicherung gegenüber der Patientin die Erstattung der Behandlungskosten unter anderem mit der Begründung abgelehnt, dass der Zahnarzt beim Setzen eines Zahnimplantats den Wurzelrest nicht vollständig entfernt habe. Daher sei kein dauerhafter Behandlungserfolg zu erwarten. Der Zahnmediziner sah durch diese – nach seiner Auffassung offensichtlich unrichtige – Aussage seine ärztliche Reputation in Fachkreisen und das Patientenverhältnis beschädigt. Er beantragte, der Versicherung diese Behauptung gerichtlich untersagen zu lassen. Die Klage blieb in beiden Instanzen aus rechtlichen Gründen erfolglos, ohne dass in diesem Verfahren zu klären gewesen sei, ob der Zahnarzt bei der Behandlung tatsächlich einen Wurzelrest im Kiefer belassen habe. Die Krankenversicherung sei gesetzlich verpflichtet gewesen zu prüfen, ob die Behandlung medizinisch notwendig gewesen sei, erläuterte das Gericht. In diesem Erstattungsverfahren sei die Richtigkeit der Behandlung gegebenenfalls zu überprüfen. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Krankenversicherung sich nur gegenüber der Patientin und nicht gegenüber einem größeren Personenkreis geäußert habe, erläutern ARAG Experten (OLG Köln, Az.: 5 U 26/18).

Erstattungen von Provisionen bei Flugannullierung
Im Fall der Annullierung eines Fluges muss die Fluggesellschaft grundsätzlich auch Provisionen erstatten, die Vermittlungsunternehmen beim Kauf der Flugtickets erhalten haben. Im verhandelten Fall erwarb ein Familienvater für sich selbst und seine Familie auf der Website „opodo.de“ Flugtickets für einen Flug mit Vueling Airlines von Hamburg nach Faro (Portugal). Nachdem der Flug annulliert worden war, verlangte die Familie von Vueling Airlines die Erstattung des beim Kauf der Flugtickets an Opodo gezahlten Preises von 1.108,88 Euro. Die Airline war bereit, den Betrag zu erstatten, den sie von Opodo erhalten hatte (1.031,88 Euro). Sie lehnte es aber ab, auch den Restbetrag von 77 Euro zu erstatten, den Opodo als Provision erhalten hatte. Das mit dem Rechtsstreit befasste Amtsgericht Hamburg bat den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren um Auslegung der Fluggastrechteverordnung und wollte wissen, ob der Preis des Flugtickets, der zur Ermittlung des einem Fluggast vom Luftfahrtunternehmen im Fall der Annullierung eines Fluges geschuldeten Erstattungsbetrags heranzuziehen ist, die Differenz zwischen dem vom Fluggast gezahlten und dem vom Luftfahrtunternehmen erhaltenen Betrag in Höhe der Provision eines als Vermittler zwischen ihnen tätig gewordenen Unternehmens einschließt. Der EuGH hat die Vorlagefrage bejaht, sofern die Provision nicht ohne Wissen des Luftfahrtunternehmens festgelegt worden sei, erläutern ARAG Experten die Entscheidung (EuGH, Az.: C-601/17).

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Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 17 Ländern – inklusive den USA und Kanada – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.000 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von 1,6 Milliarden EUR.

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