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Aktuelle Gerichtsurteile auf einen Blick
+++ Kündigungsfrist von sechs Monaten für Krippenvertrag zu lang +++
Eine vorformulierte Kündigungsfrist von sechs Monaten in einem Krippenvertrag ist laut ARAG unangemessen lang und daher unwirksam. Das Amtsgericht München hielt die Frist hier unter anderem mit Blick auf die streitige Klausel, nach der sich die Kündigungsfrist nach knapp einem Jahr auf drei Monate verkürzte, nicht für plausibel (AZ.: 242 C 12495/18).
+++ Großvater haftet für Heilbehandlungskosten nach Grillunfall +++
Nach einem Grillunfall muss ein Großvater die Heilbehandlung seines Enkels mit Kosten von knapp 50.000 Euro bezahlen. Das Bonner Landgericht gab einer Klage der Krankenversicherung des Kindes gegen den 52-Jährigen statt. Der Mann habe laut ARAG seine Verkehrssicherungspflicht verletzt (Az.: 2 O 20/18).
+++ Eigene Rechte der Mieter +++
Wenn kommunale Wohnungen an einen Investor verkauft werden, dann fürchten Mieter, dass künftig ein schärferer Wind weht. Bei solchen Verkäufen vereinbarten die Städte deshalb häufig eine sogenannte Sozialcharta. Mieter können sich laut ARAG direkt auf solche Klauseln berufen, auch wenn sie nur im Kaufvertrag zwischen Kommune und Investor stehen – und nicht im Mietvertrag selbst (BGH, VIII ZR 109/18).
Langfassungen:
Kündigungsfrist von sechs Monaten für Krippenvertrag zu lang
Eine vorformulierte Kündigungsfrist von sechs Monaten in einem Krippenvertrag ist unangemessen lang und daher unwirksam. Im konkreten Fall unterschrieb das beklagte Ehepaar am 31.07.2017 einen Betreuungsvertrag für seinen Sohn. Dieser sah für den streitgegenständlichen Zeitraum eine Betreuung des Kindes gegen monatliche Betreuungskosten in Höhe von 995 Euro vor. Laut AGB konnte der Betreuungsvertrag mit einer Frist von sechs Monaten und ab dem 01.09.2018 mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsersten gekündigt werden. Am 31.01.2018 kündigten die Beklagten den Betreuungsvertrag schriftlich mit sofortiger Wirkung, vorsorglich zum nächstmöglichen Termin. In der Kündigungsbestätigung wies die Klägerin auf die Kündigungsfrist von sechs Monaten hin, teilte aber mit, dass sie aus Kulanz die Kündigungsfrist auf drei Monate reduziere und bestätigte die Kündigung zum 30.04.2018. Entsprechend verlangte die Klägerin das vereinbarte Betreuungsentgelt bis einschließlich April 2018. Die Beklagten lehnten außergerichtlich eine Zahlung für die Monate März 2018 und April 2018 ab und meinten, die vorformulierte sechsmonatige Kündigungsfrist sei unwirksam. Daher gelte die allgemeine gesetzliche Regelung für Dienstverhältnisse mit der Folge, dass der Vertrag durch die Kündigung zum 28.02.2018 beendet worden sei. Das Gericht hat die Klage auf Zahlung der Betreuungskosten abgewiesen. In nicht direkt auf diesen Vertragstyp anwendbaren gesetzlichen Vorschriften sei eine Dreimonatsfrist genannt, die zumindest eine erste Orientierung auch für die Angemessenheit der hier zu prüfenden Frist gebe. Die Klägerin habe auch keine hinreichenden Gründe genannt, weshalb sie für die Durchsetzung ihrer grundsätzlich nachvollziehbaren Planungsbedürfnisse auf eine Kündigungsfrist von sechs Monaten angewiesen sei. Vielmehr zeige sowohl der praktische Umgang der Klägerin mit dem vorliegenden Fall sowie die ab dem 01.09.2018 vertraglich vorgesehene Kündigungsfrist von drei Monaten, die die Klägerin auch sonst in ihren Verträgen anwende, dass der Klägerin auch eine dreimonatige Kündigungsfrist für ihre Planungsbedürfnisse offensichtlich ausreicht. Die entsprechende Kündigungsklausel war daher unwirksam, was zu einer Beendigung des Vertrages schon Ende Februar 2018 führte, erklären ARAG Experten (AG München, AZ.: (242 C 12495/18).
Großvater haftet für Heilbehandlungskosten nach Grillunfall
Nach einem Grillunfall muss ein Großvater die Heilbehandlung seines Enkels mit Kosten von knapp 50.000 Euro bezahlen. Der Vierjährige stand direkt neben dem Grill, als sein Opa mit einem flüssigen Grillanzünder das Durchglühen der Kohle beschleunigen wollte. Dabei war es zu einem „explosiven Aufflammen“ gekommen, wodurch der Junge Verbrennungen zweiten Grades erlitt. Er musste einen Monat im Krankenhaus bleiben und anschließend noch ein Jahr lang regelmäßig ambulant versorgt werden. Die Krankenkasse verlangte vor Gericht die Erstattung der Heilbehandlungskosten. Der Großvater hatte sich gegen die Klage gewehrt und argumentiert, es habe sich um einen Unglücksfall gehandelt, da beim Spritzen des Brandbeschleunigers auf die glühende Kohle der Sicherheitsverschluss unerwartet abgesprungen sei. Damit habe er nicht rechnen können. Schließlich habe auch die Staatsanwaltschaft Bonn die Ermittlungen wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen ihn wegen geringer Schuld eingestellt. Das Gericht sah die Verantwortung jedoch beim Großvater. Er hätte dafür sorgen müssen, dass der Junge einen gehörigen Abstand zur Gefahrenquelle hält. Die Kammer entschied zudem, dass der 52-Jährige auch für alle zukünftigen Krankenkosten aufkommen muss, die noch aus dem Unfall entstehen könnten, so die ARAG Experten (Az.: 2 O 20/18).
Eigene Rechte der Mieter
Wenn kommunale Wohnungen an einen Investor verkauft werden, dann fürchten Mieter, dass künftig ein schärferer Wind weht. Bei solchen Verkäufen vereinbarten die Städte deshalb häufig eine sogenannte Sozialcharta. Mieter können sich direkt auf solche Klauseln berufen. Im entschiedenen Fall sind die Beklagten seit 1981 Mieter einer in einem Siedlungshaus gelegenen Wohnung in Bochum. Im Jahr 2012 erwarben die Kläger das Hausgrundstück von der Stadt Bochum und traten dadurch in den Mietvertrag ein. Die Klägerin zu bewohnt inzwischen die andere Wohnung des Siedlungshauses. Bezüglich der von den Beklagten gemieteten Wohnung enthielt der Kaufvertrag dabei die folgende Regelung, welche die Stadt nach Behauptung der Kläger bei einer Vielzahl weiterer Immobilienveräußerungen verwendet habe: „Die Mieter haben ein lebenslanges Wohnrecht. Der Käufer übernimmt das bestehende Mietverhältnis. Er darf insbesondere keine Kündigung wegen Eigenbedarfs oder wegen der Behinderung einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung aussprechen. Möglich ist lediglich eine Kündigung wegen der erheblichen Verletzung der dem Mieter obliegenden vertraglichen Verpflichtungen […] Für den Fall, dass der Käufer ohne Zustimmung des Verkäufers oder ohne Vorliegen eines außerordentlichen Kündigungsgrundes das Mietverhältnis kündigt, ist der Verkäufer berechtigt, das Kaufgrundstück lasten- und schuldenfrei wiederzukaufen.“ Im Jahr 2015 kündigten die Kläger das Mietverhältnis nach § 573a Abs. 1 Satz 1 BGB, der eine erleichterte Kündigung des Vermieters vorsieht, wenn dieser in einem Gebäude mit – wie hier – nicht mehr als zwei Wohnungen selbst wohnt. Die auf Räumung und Herausgabe der Wohnung gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgten die Kläger ihr Klagebegehren weiter. Der BGH hat die Revision zurückgewiesen und entschieden, dass es sich bei den im Kaufvertrag enthaltenen Bestimmungen zum lebenslangen Wohnrecht der Mieter um einen echten Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) handelt. Dieser räumt dem Mieter der betreffenden Wohnung eigene Rechte gegenüber dem Käufer als neuem Vermieter ein und schließt vorliegend die von den Klägern ausgesprochene Kündigung aus, erklären ARAG Experten (BGH, VIII ZR 109/18).
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