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Aktuelle Gerichtsurteile auf einen Blick
+++ Einmalzahlung der Unfallversicherung gilt als Einkommen +++
Die Einmalzahlung einer privaten Unfallversicherung ist laut ARAG als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II zu qualifizieren und kann damit Ansprüchen auf SGB-II-Leistungen entgegenstehen (Sozialgericht Karlsruhe, Az.: S 15 AS 2690/18).
+++ Keine Mietvertragskündigung wegen Fehlverhalten des Sohns +++
Schwere Pflichtverletzungen des Sohnes eines Mieters können dem Mieter nicht per se zugerechnet werden und rechtfertigen allein laut ARAG keine fristlose Kündigung. In einem solchen Fall müsse die Vermieterin im Vorfeld zumindest eine Abmahnung erteilen (OLG Frankfurt am Main, Az.: 2 U 55/18).
+++ Jäger: Kein Anspruch auf Schalldämpfer +++
Jäger haben keinen Anspruch darauf, dass ihnen der Erwerb eines Schalldämpfers für ihre Jagdwaffen gestattet wird. Nach dem Waffengesetz solle der private Besitz schallgedämpfter Schusswaffen soweit als möglich verhindert werden. Ihr Gehör könnten Jäger laut ARAG auf andere Weise schützen (BVerwG, Az.: 6 C 4.18).
Langfassungen:
Einmalzahlung der Unfallversicherung auf gilt als Einkommen
Die Einmalzahlung einer privaten Unfallversicherung ist als Einkommen im Sinne des Sozialgesetzbuches zu qualifizieren und kann damit Ansprüchen auf SGB-II-Leistungen entgegenstehen. Die Klägerin wendete sich im entschiedenen Fall gegen die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II und eine vom beklagten Jobcenter geltend gemachte Erstattungsforderung. Zwar habe ihr Ehemann eine Einmalzahlung aus einer privaten Unfallversicherung erhalten. Diese Zahlung sei jedoch nicht als Einkommen bei der Berechnung der ihr zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu berücksichtigen. Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Einmalzahlung aus der privaten Unfallversicherung des Ehemannes der Klägerin sei als Einkommen bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu berücksichtigen, meint auch das SG Karlsruhe. Ausnahmetatbestände des § 11a SGB II seien nicht erfüllt. Die Zahlung stelle keine öffentlich-rechtlich anderweitig zweckbestimmte Leistung im Sinne des § 11a Abs. 3 S. 1 SGB II dar, denn sie sei nicht von einem Träger öffentlich-rechtlicher Verwaltung erbracht worden. Weil die Zahlung als (einmalige) Invaliditätsleistung auf der Basis einer ärztlichen Bescheinigung erbracht worden sei, handele es sich auch nicht um eine Leistung, die dem Ausgleich eines immateriellen Schadens zu dienen bestimmt sei. Es handele sich daher auch nicht um eine Entschädigung/Schmerzensgeldzahlung im Sinne des § 11a Abs. 2 SGB II. Unter Berücksichtigung auch der anzurechnenden Beträge aus der Zahlung der privaten Unfallversicherung sei – nachdem der überschießende Einkommensanteil des Ehemannes beim Bedarf der Klägerin zu berücksichtigen sei – deren Bedarf im streitgegenständlichen Zeitraum gedeckt. Das zu berücksichtigende Einkommen habe zum Wegfall des Leistungsanspruchs geführt. Die Pflicht der Klägerin zur Erstattung des überzahlten Betrages sei daher nicht zu beanstanden, erklären ARAG Experten (Sozialgericht Karlsruhe, Az.: S 15 AS 2690/18).
Keine Mietvertragskündigung wegen Fehlverhalten des Sohns
Schwere Pflichtverletzungen des Sohnes eines Mieters können dem Mieter nicht per se zugerechnet werden und rechtfertigen allein keine fristlose Kündigung. Im konkreten Fall vermietete die Klägerin der Beklagten Räume ihres von ihrer Familie bewohnten Hauses für den Betrieb eines Backshops. Nachdem das Miet- und Nachbarschaftsverhältnis in „erhebliche Zerrüttung“ geriet, kündigte sie der Beklagten das Mietverhältnis fristgerecht zum 31.05.2018. In der Folgezeit eskalierte der Streit weiter. Die Parteien begannen sich wechselseitig zu fotografieren, zu filmen, Überwachungskameras zu installieren und Gespräche mitzuschneiden. Zwischen den Söhnen der Mietparteien kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung. Beide Mütter filmten das Geschehen, bei welchem der Sohn der Vermieterin am Boden liegend getreten und verletzt wurde. Zudem zerstörte der Sohn der Mieterin eine Überwachungskamera der Vermieterin. Die Mieterin übersandte später ihrer Anwältin eine Tonaufnahme mit ihrer Ansicht nach obszönen und beleidigenden Äußerungen des Sohnes der Vermieterin. Daraufhin erstattete die Anwältin Strafanzeige gegen den Sohn der Vermieterin. Dabei stellte die Anwältin das angezeigte Verhalten auch in den Kontext zur türkischen Herkunft der Familie der Vermieterin. Dies wiederum nahm der Anwalt der Vermieterin zum Anlass, das Mietverhältnis fristlos zum 06.10.2017 zu kündigen. Das Landgericht erachtete die außerordentliche Kündigung für unwirksam, verurteilte die Mieterin aber wegen der wirksamen ordentlichen Kündigung zur Räumung und Herausgabe zum 31.08.2018. Hiergegen legte die Beklagte Berufung ein. Das Oberlandesgericht hat die vorinstanzliche Entscheidung bestätigt. Trotz der Vielzahl der Vorfälle liege bei einer wertenden Gesamtschau und im Hinblick auf das wirksame Ende des Mietvertrages jedenfalls zum 31.08.2018 kein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vor. Dabei müsse „der Schweregrad der Pflichtverletzungen unter Prüfung aller Umstände des Einzelfalls berücksichtigt“ werden. Dass der Sohn der Mieterin eine Überwachungskamera der Vermieterin zertrümmert habe und es zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen den Söhnen der Mietparteien gekommen sei, rechtfertige die fristlose Kündigung nicht. Das Verhalten ihres Sohnes könne der Mieterin nicht „per se“ zugerechnet werden. Die Vermieterin hätte die Mieterin vielmehr zuvor abmahnen müssen, bevor sie darauf eine Kündigung stützt. Auch aus der Strafanzeige der Anwältin der Mieterin ergebe sich kein Grund zur außerordentlichen Kündigung. Äußerungen in einer Strafanzeige unterfielen bis an die Grenze der Schmähkritik grundsätzlich dem Recht auf freie Meinungsäußerung. Die Erwähnung der Herkunft der Familie der Vermieterin stellte sich zwar als „fremdenfeindlich erscheinende Entgleisung“ dar. Es sei jedoch nicht feststellbar, dass sich die Mieterin diese Bewertung ihrer Anwältin zu eigen gemacht habe. Im Hinblick auf das ohnehin zu Ende Mai 2018 wirksam beendete Mietverhältnis sei auch kein überwiegendes Interesse an der sofortigen Beendigung feststellbar, so die ARAG Experten (OLG Frankfurt am Main, Az.: 2 U 55/18).
Jäger: Kein Anspruch auf Schalldämpfer
Jäger haben keinen Anspruch darauf, dass ihnen der Erwerb eines Schalldämpfers für ihre Jagdwaffen gestattet wird. Im verhandelten Fall ist der Kläger Inhaber eines Jahresjagdscheins. Er wohnt in Berlin und übt die Jagd in einem Revier in Brandenburg aus. Er will mit einer schallgedämpften Jagdwaffe auf Wild schießen, um Schädigungen seines Gehörs durch den lauten, über der Schmerzgrenze liegenden Mündungsknall beim Abfeuern der Waffe auszuschließen. Seinen Antrag, ihm die Erlaubnis für den Erwerb eines Schalldämpfers für seine Jagdlangwaffen zu erteilen, lehnte der Polizeipräsident in Berlin ab. Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Die Berechtigung von Jägern, Jagdlangwaffen und zwei Kurzwaffen zu erwerben, zu besitzen und für das jagdliche Schießen zu benutzen, erstrecke sich nicht auf Schalldämpfer. Ein waffenrechtliches Bedürfnis für den Erwerb von Schalldämpfern für das jagdliche Schießen bestehe nicht. Zum einen gehörten Schalldämpfer nach der Wertung des Gesetzgebers nicht zu der Ausstattung, die Jäger für die Ausübung der Jagd benötigen. Zum anderen könne nur ein besonders gelagertes persönliches Interesse ein Bedürfnis begründen. Das Interesse am Schutz des Gehörs beim Abfeuern der Jagdwaffe bestehe aber bei allen Jägern in gleicher Weise. Darüber hinaus komme dem Schutz des Jägers vor den nachteiligen Auswirkungen des Schießens kein Vorrang vor dem Zweck des Waffengesetzes zu, den privaten Besitz schallgedämpfter Schusswaffen soweit als möglich zu verhindern. Dieser zentrale waffengesetzliche Grundsatz müsse nicht zurücktreten, um die Selbstgefährdung des Schützen durch das Schießen zu vermeiden. Schließlich seien Schalldämpfer nicht erforderlich, um das Gehör der Jäger vor dem Mündungsknall zu schützen. Das VG habe bindend festgestellt, dass andere Mittel des Gehörschutzes gleich wirksam sind, so z. B. Ohrkapseln oder ein Im-Ohr-Schutz, erläutern ARAG Experten (BVerwG, Az.: 6 C 4.18).
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