Debi Select

Vermeintlich juristische Einschätzung von gomopa läuft ins Leere.

Die Verantwortlichen der Debi Select dürften in den vergangenen Tagen viele aufgeregte Fragen gehört haben, läutet doch der gomopa-Beitrag “Bis die Privat-Insolvenz uns scheidet” bereits die Todesglocken für den Landshuter Fondsanbieter. Von den aufgrund der Aufmachung Rechtsanwalt Resch zugeorndeten Ausführungen distanziert sich dieser. Er habe lediglich ein Zitat zugeliefert. Aus diesem Grund haben wir uns auch entschlossen, die kritischen Ausführungen zu seiner Person und dem Handeln seiner Kanzlei Abstand zu nehmen.

Wir stellen nachfolgend vielmehr die Ausführungen von gomopa der rechtlichen Einschätzung des ehemaligen BaFin-Mannes Dr. Thorsten Voss gegenüber. Dieser schreibt:

„Sehr geehrte Herren,

Sie haben um eine Stellungnahme betreffend die Ausführungen von Herrn RA Resch (nun gomopa) im untenstehenden Artikel angefragt. Dieser Bitte komme ich hiermit gerne nach.

I. Zu den GbR-Fonds

Herr RA Resch (nun gomopa) äußert, dass den Anlegern generell eine Vollhaftung für alle Verbindlichkeiten der Fonds drohe. Wörtlich wird formuliert: “Der Grund für diesen Umstand ist die Tatsache, dass die ersten beiden Fonds in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) aufgelegt wurden, bei denen die Beteiligten immer voll haften. Und zwar mit allem, was sie haben.”

Diese Äußerung ist rechtlich nicht zutreffend und lässt insbesondere die Ausgestaltung der Gesellschaftsverträge der Debi Select Fonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts außer Betracht.

Bei den Debi Select Fonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts dürfte aufgrund der getroffenen vertraglichen Regelungen eine persönliche Haftung nur für die Gründungsgesellschafter, mithin die jeweilige Verwaltungs GmbH bestehen.

Die persönliche Haftung der anderen Gesellschafter, mithin der Anleger, dürfte im Fall der Debi Select Fonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in § 11 des jeweiligen Gesellschaftsvertrages wirksam dadurch ausgeschlossen worden sein, dass die den Fonds-Geschäftsführern erteilte Vertretungsmacht eingeschränkt wurde. Danach haben die Geschäftsführer bei der Vornahme eines jeden Rechtsgeschäfts zu vereinbaren, dass außer den Gründungsgesellschaftern lediglich das Gesellschaftsvermögen haftet, die Haftung der übrigen Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen jedoch ausgeschlossen ist.

Der BGH schien zwar in seiner Rechtsprechung die Zulässigkeit einer derartigen Haftungsbeschränkung für eine Außen-GbR zunächst zu verneinen (vgl. BGH NJW 1999, 3483, 3484; auch OLG Stuttgart BB 2001; Kindl WM 2000, 697, 701, 702). Jedoch hat der BGH in einem jüngeren Urteil eine vorformulierte Haftungsbeschränkung bei einer Publikums-GbR anerkannt (BGHZ 150, 1 = NJW 2002, 1642). Dies mit der Begründung, eine solche vorformulierte Haftungsbeschränkung sei durch die Eigenart des Fonds als reine Kapitalanlagegesellschaft gerechtfertigt und deshalb im Regelfall keine Treu und Glauben widersprechende unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners im Sinne des BGB.

Hinzu kommt, dass die Fondsgesellschaften gemäß § 2 des jeweiligen Gesellschaftsvertrages nur in Unternehmensbeteiligungen investieren dürfen, bei denen wiederum die persönliche Haftung ausgeschlossen ist, mithin in Kapitalgesellschaften und Kommanditgesellschaften. Somit dürften aus den eingegangenen Beteiligungen über das investierte Gesellschaftsvermögen hinaus keine Haftungsrisiken auf die Fondsgesellschaften selbst und damit einhergehend auf die Anleger zukommen. Zudem finanzieren sich die Gesellschaften gemäß § 2 Abs. 4 des jeweiligen Gesellschaftsvertrages nur über Eigenmittel. Damit können auch keine zusätzlichen durch Fremdfinanzierungen bedingte Risiken geschaffen werden.

Die Ausführungen von RA Resch (nun gomopa) lassen sowohl eine Auseinandersetzung mit dem Wortlaut der Gesellschaftsverträge als auch mit der einschlägigen Rechtsprechung vermissen.

II. Zur Debi Select classic Fonds 2 GmbH & Co. KG

Was den Fonds Debi Select classic Fonds 2 GmbH & Co. KG betrifft, bei dem Herr RA Resch (nun gomopa) die fehlende Eintragung der Anleger in das Handelsregister kritisiert und hieraus eine Haftung nach § 176 HGB herleiten möchte, ist festzuhalten, dass die Anleger nach dem vorgesehenen Fondskonzept zu keinem Zeitpunkt im Handelsregister eingetragen sein werden. Sämtliche Anleger sind lediglich mittelbar über einen – eingetragenen – Treuhandkommanditisten an der Fondsgesellschaft beteiligt.

Zwar dürfte zu beachten sein, dass die Abrede nach § 11 des Gesellschaftsvertrages, wonach die Anleger weder gegenüber Gesellschaft oder Gesellschaftern noch gegenüber Dritten irgendwelche Zahlungsverpflichtungen, Haftungen oder Nachschussverpflichtungen, die über die Verpflichtung zur Erbringung von Einlagen nebst Agio hinausgehen, verpflichtet sind, als reine Innenabrede im Außenverhältnis keine Wirkung entfalten dürfte.

Hierauf kommt es letztendlich aber auch nicht an: Wer in das Handelsregister schaut, kann vom eingetragenen Treuhandkommanditisten Kenntnis nehmen. Dies übersieht Herr RA Resch (nun gomopa), der auf die Entscheidung BGHZ 82, 129 hinweist, der schon ein ganz anderer, nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrundelag (es ging um Direktkommanditisten und gerade nicht um treuhänderisch beteiligte Anleger).

Vielmehr ist schon seit Zeiten des Reichsgerichts (RGZ 128, 172, 183) und in der führenden Fachliteratur (Karsten Schmidt, in: Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch, 2. Aufl. München 2007, § 176 Rz. 50) anerkannt, dass eine Haftung nach § 176 HGB jedenfalls dann ausscheidet, wenn der Dritte Umstände kennt, aus denen zwingend gefolgert werden muss, dass etwa vorhandene Mitgesellschafter nicht unbeschränkt haften. Die Eintragung eines Treuhandkommanditisten im Handelsregister dürfte einen derartigen Umstand darstellen.

Auch im Hinblick auf den Fonds Debi Select classic Fonds 2 GmbH & Co. KG fehlt es somit an einer Auseinandersetzung mit den Regelungen im Gesellschaftsvertrag sowie mit der Fachliteratur.

III. Ergebnis

Die von RA Resch (nun gomopa) geäußerte Ansicht, wonach “den Anlegern … generell eine Vollhaftung für alle Verbindlichkeiten der Fonds [droht]“, ist nach diesseitiger Auffassung nicht haltbar. Vielmehr sind sowohl bei den GbR-Fonds als auch beim GmbH & Co. KG-Fonds vertragliche Konstruktionen gewählt worden, die im Lichte der aktuellen Rechtsprechung und Fachliteratur eine Haftung der Anleger, die über die jeweils zu leistende Einlage hinausgeht, ausschließen dürften.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben gedient zu haben und stehe für Rückfragen sowie ergänzende Erläuterungen sehr gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thorsten Voß“
Verantwortlich für die Darstellung von Dr. Voss
Michael Oehme als Pressereferent der Debi Select Unternehmensgruppe