LAG Hessen: Mehrfach befristete Arbeitsverträge rechtfertigen nicht automatisch Anspruch auf Festanstellung

LAG Hessen: Mehrfach befristete Arbeitsverträge rechtfertigen nicht automatisch Anspruch auf Festanstellung

LAG Hessen: Mehrfach befristete Arbeitsverträge rechtfertigen nicht automatisch Anspruch auf Festanstellung

GRP Rainer LLP

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht/arbeitsvertrag-arbeitsrecht.html Mehrere befristete Arbeitsverträge nacheinander rechtfertigen nicht automatisch den Anspruch auf eine Festanstellung. Das hat das Landesarbeitsgericht Hessen aktuell entschieden (Az.: 2 Sa 1210/14).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Auch 16 befristete Arbeitsverträge , die sich über einen Zeitraum von 11 Jahren aneinander anschlossen, begründen nicht zwingend den Anspruch auf eine Festanstellung. Das hat das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) mit Urteil vom 5. August 2015 entschieden.

Konkret hatte das LAG über die Wirksamkeit eines befristeten Arbeitsvertrag eines Mathematikers mit der Universität Gießen zu entscheiden. Für den Wissenschaftler war es bereits der 16. befristete Arbeitsvertrag. Die finanziellen Mittel für diese Stelle waren im Rahmen eines Projekts zeitlich begrenzt vom Land Hessen als Träger der Universität zur Verfügung gestellt worden. Der Mathematiker klagte nun auf die Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses.

Am Arbeitsgericht Gießen hatte er mit seiner Klage noch Erfolg. Das Arbeitsgericht hatte entschieden, dass die Befristung des Arbeitsvertrags nicht rechtmäßig gewesen sei. Zwar sei die Stelle über Drittmittel finanziert worden. Das Land Hessen könne aber nicht als „Dritter“ im Sinne der gesetzlichen Regelung über die befristete Beschäftigung von wissenschaftlichem Personal angesehen werden.

Das Hessische Landesarbeitsgericht kam jedoch zu einer anderen Auffassung. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat es entschieden, dass eine Stelle für wissenschaftliches Personal für ein bestimmtes Projekt befristet werden darf, wenn dieser Arbeitsplatz durch Drittmittel, die nicht dauerhaft zur Verfügung stehen, finanziert werde. Dies sei hier der Fall und auch zulässig wenn die Mittel vom Land Hessen als Träger der Universität kommen.

Zudem stellte das LAG fest, dass auch kein Missbrauch von den gesetzlichen vorgesehenen Möglichkeiten zur Befristung von Arbeitsverhältnissen vorliege. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) wurde nicht zugelassen.

Das BAG hatte bereits im April 2015 entschieden, dass befristete Arbeitsverträge mehrfach hintereinander abgeschlossen werden können, wenn ein Sachgrund für die Befristung vorliegt (Az.: 7 AZR 310/13).

Bei Fragen rund um den Arbeitsvertrag können im Arbeitsrecht kompetente Rechtsanwälte hinzugezogen werden.

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