LG Hamburg: Irreführende Zigarettenwerbung

LG Hamburg: Irreführende Zigarettenwerbung

LG Hamburg: Irreführende Zigarettenwerbung

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Die Eigenschaft „mild“ darf sich in der Tabakwerbung ausschließlich auf den Geschmack beziehen. Ansonsten kann nach einem Urteil des LG Hamburg eine Irreführung des Verbrauchers vorliegen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Ein Tabakkonzern hatte eine Zigarettenmarke in mehreren Fällen mit dem Attribut „mild“ beworben. Die Verbraucherzentrale klagte auf Unterlassung dieser Art der Werbung .

Insgesamt beanstandete der Kläger drei unterschiedliche Werbeaussagen mit dem Attribut „mild“. In einem Fall wurde mild ausdrücklich auf den Geschmack bezogen. In den beiden anderen Fällen gab das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 11. Mai 2016 der Klage statt (Az.: 416 HKO 47/16). In diesen Fällen sei eine Irreführung gegeben.

Zwar habe der Konzern die Grenzwerte des „Mild-Abkommens“ von 1980 nicht überschritten. Dennoch seien die Werbeaussagen bedenklich, so das Gericht. Die Gesundheitsgefahren durch Rauchen würden verharmlost, wenn die Bezeichnung „mild“ sich nicht ausschließlich auf den Geschmack beziehe. Auch wenn ein Raucher sich der schädlichen Wirkung des Rauches durchaus bewusst sei, könnten durch die Werbung mit der Eigenschaft „mild“ die Bedenken gegen das Rauchen zerstreut werden. Es könnte der Eindruck erweckt werden, dass diese Zigarettenmarke weniger gesundheitsschädlich sei. Nach Ansicht des Gerichts werde in Verbraucherkreisen „mild“ direkt mit „harmlos“ assoziiert, was Rauchen nicht ist. Da der menschlichen Gesundheit besondere Bedeutung zukomme, seien auch strengere Maßstäbe bei der Werbung anzulegen, wenn sie geeignet ist, gesundheitliche Gefahren zu verharmlosen. In einer solchen Werbung liege sowohl eine Irreführung des Verbrauchers als auch eine verbotene Aussage, da sie gesundheitliche Unbedenklichkeit suggeriert. Werde „mild“ ausdrücklich und ausschließlich auf den Geschmack bezogen, liege keine Irreführung vor, entschied das Gericht.

Werbung kann für Unternehmen häufig ein schmaler Grat sei, bei dem es immer wieder zu tatsächlichen oder nur vermeintlichen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht kommen kann. Die Folge können z.B. Unterlassungs- oder Schadensersatzklagen sein. Zur Abwehr von Forderungen und Durchsetzung von Ansprüchen sollte ein im Wettbewerbsrecht qualifizierter Rechtsanwalt aufgesucht werden.

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