StartseiteMietschulden und Kaution Mietschulden und Kaution Von wpservice 02.03.2011 Allgemein Keine Kommentare Mieter können ausstehende Mietzahlungen nach einer Kündigung ihrer Wohnung nicht einfach mit ihrer Kaution verrechnen lassen. Dabei würde der Sicherungszweck der Kaution leerlaufen, entschied das Landgericht Berlin (Az.: 65 S 139/10).