Neue Steuerregeln für die Weihnachtsfeier 2015

Neue Steuerregeln für die Weihnachtsfeier 2015

Steuerberaterin Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz

Essen, 10. Dezember 2015******Wer für die Weihnachtsfeier keine Steuer ans Finanzamt zahlen will, muss einige wichtige Punkte beachten. Will ein Unternehmer seinen Mitarbeitern nicht nur einen Stehempfang mit belegten Brötchen bieten, kann es gut sein, dass er in die Steuerpflicht rutscht. Welche Steuerregeln für die Weihnachtsfeier gelten, was seit 2015 neu ist und was grundsätzlich bei Weihnachtsfeiern gilt, erklärt Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert.

„Weihnachtsfeiern mit den Mitarbeitern dienen in erster Linie dem Betriebsklima. Sie sind also im Interesse des Arbeitgebers. Doch auch die Arbeitnehmer profitieren davon. Fällt die Feier aber üppiger aus, hält das Finanzamt die Hand auf und fordert von den feiernden Mitarbeitern Steuern ein – Stichwort geldwerter Vorteil. Deshalb sollten Arbeitgeber darauf achten, dass die Kosten für die Weihnachtsfeier pro Mitarbeiter einen bestimmten Betrag nicht überschreiten. Aus der bis 2014 geltenden „Freigrenze“ wurde 2015 nun ein arbeitgeberfreundlicher „Freibetrag“. Bei einem Freibetrag ist nur die Summe steuerpflichtig, die über 110 Euro liegt“, erklärt Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz.

Falls die Aufwendungen pro Arbeitnehmer über dem Freibetrag liegen, müsste der Mitarbeiter darauf Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Denn dann zählt die Weihnachtsfeier als sogenannter „geldwerter Vorteil“. Aber es gibt eine Alternative: Der Arbeitgeber kann für den Mitarbeiter einspringen und auf die Ausgaben, die über den Freibetrag hinausgehen, eine pauschale Lohnsteuer von 25 Prozent zahlen (§ 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Kostet eine Weihnachtsfeier pro Kopf 120,00 Euro, müsste die pauschale Lohnsteuer 25 Prozent von 10,00 Euro betragen – das ergibt einen Betrag von 2,50 Euro pro Person.

Was gilt, wenn Angehörige zur Weihnachtsfeier kommen?
Neue Regeln gelten auch, wenn die Angehörigen mitfeiern dürfen. Bis Ende 2014 konnte der Unternehmer die Kosten der Weihnachtsfeier durch die Anzahl aller Gäste, also auch der firmenexternen, teilen (BFH, 16.05.2013, Az. VI R 7/11). Lagen die Ausgaben pro Person unter der Freigrenze von 110,00 Euro, war die Betriebsfeier nicht steuerpflichtig.

Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz weist darauf hin, dass seit 2015 gilt, dass die Gesamtsumme nur noch durch die Anzahl der firmenangehörige Teilnehmer geteilt werden darf. Die Kosten für mitfeiernde Angehörige werden dem jeweiligen Angestellten zugerechnet. Die 110,00 Euro pro Mitarbeiter dürften in Zukunft also schneller erreicht werden.

Was versteuert werden muss
Möchten Sie den Freibetrag erhalten, gilt: Die Summe muss alles abdecken: die Verpflegung, auch die Miete für die Räumlichkeiten oder die Kosten für einen DJ – also alles, was zur Ausgestaltung der Betriebsparty zählt.

Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz warnt aber vor, dass ab der dritten Betriebsfeier die volle Steuerpflicht gilt: „Die oben angegebenen Regeln gelten nur für zwei Betriebsfeiern im Jahr. Feiert die Firma öfter, sind die weiteren Betriebsfeiern voll steuerpflichtig – ohne Freibetrag. Bei mehr als zwei Veranstaltungen kann der Arbeitgeber aber wählen, für welche beiden er in dem Jahr den Freibetrag in Anspruch nehmen will. Diese Wahl kann er unabhängig von der zeitlichen Abfolge der Veranstaltungen treffen.“

Weihnachtsgeschenke an die Mitarbeiter
Möchte der Arbeitgeber den Mitarbeitern zu Weihachten auch Geschenke überreichen, rät Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz zur Vorsicht: „Geschenke, die anlässlich einer Weihnachtsfeier nicht nur in einem zeitlichen Zusammenhang mit dieser übergeben werden, müssen in den Freibetrag von 110,00 Euro eingerechnet werden. Geschenke (oder Sachbezüge wie Tankgutscheine), die nicht in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Weihnachtsfeier übergeben werden, sind bis zu einem Betrag von 44,00 Euro pro Monat lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Werden Aufmerksamkeiten aufgrund eines persönlichen Ereignisses des Mitarbeiters (Hochzeit, Geburtstag etc.) überreicht, sind sie sogar bis zu einem Betrag von 60,00 Euro (inklusive Umsatzsteuer!) steuer- und sozialversicherungsfrei.“

Anders als bei der Weihnachtsfeier ist dies jedoch kein Freibetrag, sondern eine Freigrenze. Kostet das Geburtstagsgeschenk also nur 1 Cent mehr als 60,00 Euro (inklusive Umsatzsteuer!), müssen für den gesamten Betrag Lohnsteuern plus die Abgaben für die Sozialversicherung gezahlt werden. Auf Antrag kann der Unternehmer das Geschenk für den Arbeitnehmer jedoch auch mit pauschal 25 Prozent versteuern, der Mitarbeiter ist damit aus dem Schneider.

Weihnachtsdekoration
Zur weihnachtlichen Stimmung gehört auch die entsprechende Deko. Stellt der Unternehmer einen Weihnachtsbaum ins Foyer oder hängt ein paar Kugeln in die Kaffeeküche, hat das Finanzamt damit keine Probleme. Die Kosten gelten als ganz normale Betriebsausgaben.

Dies fällt von Branche zu Branche unterschiedlich aus. Der Einzelhandel muss bei der Gestaltung seiner Schaufenster sicherlich mehr aufwenden als der Maschinenbauer für seine Fabrik. Eine definierte Obergrenze gibt es aber nicht.

Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert ist seit mehr als 30 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung, Rechtsberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der drei Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste, Lösungen. Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.

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