Schluss mit Märchen: Einsatzmöglichkeiten und Ablauf eines Schutzschirmverfahrens

Schluss mit Märchen: Einsatzmöglichkeiten und Ablauf eines Schutzschirmverfahrens

Das Schutzschirmverfahren: Ablauf und Einsatzmöglichkeiten

(Dresden, 22. September 2014) Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes wurden im Jahr 2013 rund 25.995 Unternehmensinsolvenzen angemeldet – so wenige wie zuletzt 1995. Dies lässt die Vermutung zu, dass es dem deutschen Mittelstand vergleichsweise gut geht. Eine aktuelle Erhebung der Auskunftei Creditreform zeigt jedoch, dass rund 272.000 der 3,65 Millionen in Deutschland ansässigen Firmen Schwierigkeiten haben, ihre Rechnungen fristgerecht zu bezahlen und eine niedrige oder sogar negative Eigenkapitalquote aufweisen. Die Ursachen hierfür liegen der Studie zufolge häufig in unsoliden Finanzierungsstrukturen. Anstatt jedoch die Anzeichen einer beginnenden Krise als Chance zur Neuausrichtung wahrzunehmen, wird unternehmensseitig oft viel zu spät reagiert und die wirtschaftliche Schieflage „mit Hoffnung auf Besserung ausgesessen“. Die aktuell niedrigen Zinssätze der Banken begünstigen die Entwicklungen und führen dazu, dass schwache Unternehmen ohne wirtschaftlich tragfähige Konzepte am Leben gehalten werden. Spätestens jedoch, wenn sich die Situation an den Finanzmärkten ändert und die Kreditzinsen wieder steigen, werden diese Unternehmen die Kosten der Fremdfinanzierung nicht mehr bedienen können und die Krise verstärkt sich. Im schlimmsten Fall haben die Unternehmen dann schon zu viel Zeit verloren, die für eine Restrukturierung nötig gewesen wäre. Die Möglichkeiten im Rahmen des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) setzen frühzeitig an und bieten mit der Insolvenz in Eigenverwaltung oder der besonderen Form des Schutzschirmverfahrens eine Alternative, das Unternehmen unter gerichtlichem Schutz zu sanieren und erfolgreich neu auszurichten.

Einbeziehung der Gläubiger zum Vorteil des Unternehmens
Das Deutsche Institut für angewandtes Insolvenzrecht (DIAI) geht davon aus, dass im Durchschnitt von den jährlich etwa 30.000 insolventen Unternehmen rund 3.000 – 5.000 grundsätzlich sanierungsfähig wären, wenn rechtzeitig der Weg zu einer Sanierung unter Insolvenzschutz angedacht sowie das Verfahren professionell vorbereitet wird. Denn das neue Insolvenzrecht hat für Unternehmen, die frühzeitig den Antrag stellen, eine Reihe von Vorteilen. Zu den Wichtigsten gehören die vorläufige Eigenverwaltung nach § 270a InsO und die Besonderheit des Schutzschirmverfahrens nach § 270b InsO. Eine Besonderheit stellt die Stärkung der Gläubigerstellung im Rahmen eines vorläufigen Gläubigerausschusses dar. Neben Vertretern der geldgebenden Kreditinstitute, bekommen weitere Sicherungsgläubiger sowie gesicherte und ungesicherten Gläubiger die Möglichkeit, auf das Verfahren einzuwirken. So können Gläubiger beispielsweise gemeinsam mit dem Unternehmer einen zuständigen Sachwalter vorschlagen.

Einsatzmöglichkeiten: Für wen kommt das Schutzschirmverfahren in Frage?
Doch wie funktioniert ein Schutzschirmverfahren in der Praxis? Was gilt es zu beachten und wann entfaltet sich der Schutzschirm gewinnbringend für alle am Verfahren Beteiligte? Sanierungsexperte und Rechtsanwalt Frank-Rüdiger Scheffler von der Kanzlei Tiefenbacher Rechtsanwälte berichtet: „Gerade zum Schutzschirmverfahren gibt es viele falsche Informationen am Markt und in den Medien. Hier ist noch viel Aufklärungsarbeit nötig, um die guten Möglichkeiten für einen erfolgreichen Neustart im Mittelstand bekannt zu machen. Damit das Verfahren überhaupt einsetzbar ist, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Eine wesentliche Voraussetzung für die Anordnung eines Schutzschirmverfahrens ist, dass das Unternehmen noch nicht zahlungsunfähig ist. Es darf höchstens von einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bedroht sein. Der Unternehmer sollte demnach möglichst frühzeitig verschiedene Optionen prüfen lassen – was oft nicht der Fall ist.“ Vor Einleitung des Verfahrens muss eine sogenannte Schutzschirmbescheinigung erstellt und dem Gericht bei Antragstellung vorgelegt werden. Aus dieser muss hervorgehen, dass noch keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Diese liegt bereits vor, wenn nicht innerhalb von drei Wochen mindestens 90 Prozent aller Verbindlichkeiten bezahlt werden können. Die Bescheinigung kann von einem in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberater, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder von einem Unternehmensberater erstellt sein.

Ziel Sanierung: So führt das Schutzschirmverfahren zum Erfolg
„Der Gesetzgeber hat bewusst bei der Bescheinigung im Sinne des § 270b InsO davon abgesehen, ein umfassendes Sanierungsgutachten entsprechend bestimmten formalisierten Standards zu verlangen, weil hiermit erhebliche Kosten verbunden wären und damit insbesondere kleineren und mittleren Unternehmen (KMU) der Zugang zu dem Verfahren erheblich erschwert wäre. Dennoch muss der Bescheinigung zwingend eine fundierte betriebswirtschaftliche Untersuchung vorausgehen. Die Bescheinigung muss letztendlich ergeben, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, jedoch keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die Sanierung nicht offensichtlich aussichtlos ist. Dazu gehören neben der klassischen Ertrags- Liquiditäts- und Bilanzplanung Aussagen zu den Krisenursachen, Ansätze zur Sanierungsfähigkeit sowie Erläuterungen zum Wettbewerb und der Branchensituation“, berichtet Simon Leopold, Unternehmensberater und Geschäftsführer der ABG Consulting-Partner GmbH & Co. KG im Beraterverbund ABG-Partner. Der Unternehmer erhält im Schutzschirmverfahren die Möglichkeit, innerhalb von drei Monaten einen Sanierungsplan zu erstellen, welcher anschließend als Insolvenzplan umgesetzt werden kann. Dabei führt der bisherige Geschäftsführer unter Aufsicht des Sachwalters eigenständig die operativen Geschäfte weiter, er ist verfügungsbefugt und kann auch Masseverbindlichkeiten eingehen. Das Unternehmen befindet sich in dieser Zeit „unter einem Schutzschirm“ und ist somit frei von möglichen Vollstreckungsmaßnahmen der Gläubiger. „Die insolvenzrechtlichen Möglichkeiten bringen eine Menge weiterer Vorteile für das Unternehmen, die es in der außergerichtlichen Sanierung nicht gibt“, so Scheffler „Dazu gehört die Inanspruchnahme von Insolvenzgeld für die Zahlung von Löhnen, Gehältern und Sozialabgaben der Mitarbeiter oder auch die Kündigung von wirtschaftlich unrentablen Verträgen.“ Damit die Sanierung im Rahmen der Insolvenz gelingt und Arbeitsplätze erhalten werden können, müssen die Weichen frühzeitig gestellt werden. Eine professionelle Vorarbeit und Durchführung in Zusammenarbeit mit einem insolvenzerfahrenen Team ist ebenfalls wesentlich für den Erfolg. Häufigste Ursache zurückgewiesener Anträge lassen sich auf Formmängel oder mangelnde inhaltliche Glaubhaftmachung zurückführen, wie eine Erhebung der WBDat Köln ergab. Der Sanierungserfolg ist außerdem stark vom Reformwillen des Unternehmers abhängig, der im Rahmen des Insolvenzplans vor Veränderungen nicht zurück schrecken darf. „Dazu können Anpassungen des personellen Bedarfs an den aktuellen Unternehmensstatus sowie die Neuausrichtung von internen und externen Prozessen zählen“, wie Simon Leopold berichtet.

Weitere Informationen und aktuelle Veranstaltungshinweise gibt es unter www.tiefenbacher.de .

Informationen über Tiefenbacher Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft
Die Tiefenbacher Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft ist eine auf Wirtschaftsrecht spezialisierte Kanzlei. Mit mehr als 30 Jahren Erfahrung in der Insolvenz- und Sanierungsberatung steht sie Unternehmen sowie deren Banken und Investoren in einer wirtschaftlichen Krise beratend zur Seite und unterstützt sie bei der Sanierung, Restrukturierung beziehungsweise Repositionierung. Sie verfügt über die personellen und technischen Ressourcen, um die Sanierung von Unternehmen jeglicher Größenordnung sachgerecht und zuverlässig durchzuführen.

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