Schufa-Eintrag löschen mit diesen Tipps

Schufa-Eintrag löschen mit diesen Tipps

(Bildquelle: motorradcbr, fotolia, #52735373)

Die Schufa Holding ist die größte Wirtschaftsauskunftei in Deutschland. Hierbei ist sie ein privatwirtschaftliches Unternehmen und keine staatliche Einrichtung, wie viele fälschlicherweise meinen. In ihren Datenbanken hält sie gegenwärtig über 814 Millionen Einzeldaten zu 67,3 Millionen natürlichen Personen und über 5,3 Millionen Unternehmen bereit. Diese Daten können von ihren Vertragspartnern, hierbei handelt es sich unter anderem um Banken und Sparkassen, eingesehen und z. B. für die Verwendung bei Bonitätsprüfungen genutzt werden.

Verbrauchern, über die die Schufa sogenannte Negativmerkmale gespeichert hat, können hieraus gravierende Probleme entstehen. Hierzu zählen vor allem die Ablehnung von Anträgen auf Erteilung eines Darlehens oder einer Kreditkarte. Auch der Abschluss eines Mietvertrages oder einer Versicherung kann hierdurch unmöglich gemacht werden.

Kritisch ist die von zahlreichen Daten- und Verbraucherschützern getätigte Aussage, dass die von der Schufa-Auskunft vorgehaltenen Daten oftmals nicht richtig oder bereits veraltet sind. Im ungünstigsten Fall kann diese Problematik dazu führen, dass ein Verbraucher auf Grundlage von falschen Daten z. B. einen dringend benötigten Kredit nicht erhalten kann, obwohl seine Bonität hierfür tatsächlich ausreichend wäre.
Aber glücklicherweise ist die Schufa gesetzlich verpflichtet, falsche oder veraltete Daten zu löschen. In dem nun folgenden Abschnitt finden sich nützliche Informationen darüber, wie Betroffene entsprechende Schufa-Einträge löschen oder korrigieren lassen können.

Grundsätzlich sollte jeder Verbraucher einmal pro Jahr eine kostenlose Selbstauskunft bei der Schufa Holding AG in Wiesbaden anfordern. Hierauf hat jeder Bürger gemäß § 34 BDSG ein gesetzlich verankertes Recht. Diese Selbstauskunft dient als Grundlage, um die dort zur eigenen Person gespeicherten Daten zu überprüfen. Sind diese Daten fehlerhaft, sollte umgehend gehandelt werden.

Wichtig hierbei ist, dass ein Gesuch auf Löschung oder Korrektur schriftlich an die Schufa gestellt werden muss. Hierzu empfiehlt sich ein Postbrief, der als Einschreiben versendet werden sollte. Ein Telefonanruf oder eine lückenhafte E-Mail sind hierfür in der Regel nicht ausreichend.

Je nachdem, ob die Wirtschaftsauskunftei fehlerhafte oder veraltete Daten erfasst hat, ist es ratsam, ein entsprechend formuliertes Schreiben zu verwendet, das die offiziellen Regelungen aufgreift bzw. sich auf diese bezieht. Da es für einen juristischen Laien sehr anspruchsvoll wäre, einen solchen Brief selbst aufzusetzen, bietet es sich an, Gebrauch von diesen kostenlosen Musterbriefen zu machen.

Falls auf diesem Wege keine Einigung mit der Schufa-Auskunft erzielt werden kann, hat der jeweilige Verbraucher auch die Möglichkeit, sich an den Schufa-Ombudsmann zu wenden. Dessen Aufgaben liegen vor allem darin, Differenzen oder Missverständnisse zwischen der Auskunftei und dem Betroffenen außergerichtlich zu regeln. Allerdings sollte erwähnt werden, dass der Ombudsmann von der Schufa selbst in sein Amt eingesetzt wird, und nicht von neutraler Stelle.

Unabhängig von den geschilderten Optionen kann selbstverständlich auch ein Rechtsanwalt mit der juristischen Klärung von Schufa-Problemen beauftragt werden. Unter Umständen werden die hierfür entstehenden Kosten auch von einer vorhandenen Rechtsschutzversicherung übernommen. Ob die jeweilige Police das Anwaltshonorar in diesem Kontext tatsächlich deckt, sollte aber vor Mandatierung geprüft werden.

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