EuGH – Kein Handel mit gelesenen E-Books ohne Erlaubnis des Urhebers
EuGH – Kein Handel mit gelesenen E-Books ohne Erlaubnis des Urhebers
Der Weiterverkauf gelesener E-Books ist ohne Erlaubnis des Urhebers nicht zulässig. Das hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 19. Dezember 2019 entschieden (Az.: C-263/18).
Der EuGH hat mit aktuellem Urteil das Urheberrecht maßgeblich gestärkt. Anders als bei einem gedruckten Buch wird der Zustand einer digitalen Kopie durch Gebrauch nicht schlechter. Die Erschöpfungsregel ist daher bei E-Books laut EuGH nicht anwendbar, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte https://www.mtrlegal.com/.
Hintergrund ist ein Rechtsstreit zwischen niederländischen Verlegern und einem niederländischen Unternehmen, das über eine Webseite den Mitgliedern eines von ihm gegründeten „Leseklubs“ anbot, E-Books öffentlich zu machen oder zu vervielfältigen. Die Verlage sahen dadurch die Urheberrechte an den E-Books verletzt. Der Weiterverkauf der E-Books sei eine unbefugte öffentliche Wiedergabe der Bücher.
Der EuGH gab den Verlegern Recht und schob dem Handel mit „gebrauchten“ E-Books einen Riegel vor. Der Gerichtshof stellte klar, dass die Überlassung eines E-Books zur dauerhaften Nutzung durch Download nicht unter das Recht „Verbreitung an die Öffentlichkeit“ falle, sondern eine „öffentliche Wiedergabe“ darstelle, für die die Erschöpfung ausgeschlossen sei.
Der EuGH argumentierte, dass bei Anwendung der Erschöpfungsregel auf E-Books die Interessen der Rechteinhaber auf angemessene Vergütung für ihre Werke deutlich stärker eingeschränkt würden als bei gedruckten Büchern. Denn die nicht körperlichen digitalen Kopien von E-Books würden sich durch den Gebrauch nicht verschlechtern und seien daher auf einem möglichen Second-Hand-Markt der perfekte Ersatz für neue Kopien.
Zudem stellte der EuGH klar, dass der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ weit auszulegen sei. Es sei nicht nur zu berücksichtigen, wie viele Personen gleichzeitig Zugang zu demselben Werk haben, sondern auch wie viele nacheinander Zugang zu diesem Werk haben könnten. Im konkreten Fall sei die Zahl der Personen, die über die Internet-Plattform parallel oder nacheinander Zugang zu demselben E-Book erhalten, erheblich. Daher sei das Werk als öffentlich wiedergegeben anzusehen, führte der EuGH weiter aus.
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