OLG Hamburg: Unzulässige Werbung mit Höchstpreis und Superlativ
OLG Hamburg: Unzulässige Werbung mit Höchstpreis und Superlativ
Werbung mit Bestpreis und ähnlichen Superlativen kann irreführend sein und gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. Das zeigt ein Urteil des OLG Hamburg vom 9. Dezember 2021 (Az.: 5 U 180/20).
Werbung ist ein wichtiger Bestandteil für Unternehmen, um ihre Produkte oder Dienstleistungen zu verkaufen und sie positiv darzustellen. Vorsicht gilt aber bei Werbung mit Bestpreisen, Höchstpreisen oder anderen Superlativen. Derartige Werbung kann für die Verbraucher irreführend und daher wettbewerbswidrig sein, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte.
Das zeigte sich auch in dem Verfahren vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg. Hierbei ging es um die Werbeanzeige eines Immobilienmaklers, die „Hausverkauf zum Höchstpreis“ versprach. Dagegen ging ein Wettbewerbsverband vor.
Mit der Angabe „Höchstpreis“ verbinde ein großer Teil der umworbenen Verbraucher eine Spitzen- oder Alleinstellung, so der Wettbewerbsverein. Der Verbraucher gehe davon aus, dass der Anbieter einen besseren Preis für die Immobilie erziele als andere Immobilienmakler. Die Angabe Höchstpreis werde nicht so verstanden, dass lediglich der gleiche Preis erzielt werde, den andere Unternehmen auch erreichen.
Das beklagte Maklerunternehmen behauptete hingegen, dass keine unlautere Alleinstellungs- oder Spitzenstellungswerbung vorliege, da der Verbraucher ohnehin erwarte, dass die Immobilie zum „Höchstpreis“ verkauft werde. Derartige Anpreisungen hätten einen objektiv nicht nachprüfbaren Inhalt und nähmen für sich nicht in Anspruch, für bare Münze genommen zu werden. Es handele sich höchstens um eine zulässige Spitzengruppenwerbung.
Das sah das OLG Hamburg jedoch anders. Die beanstandete Werbung sei als Spitzenstellungswerbung irreführend und unzulässig. Bei der Angabe „Höchstpreis“ handele es sich nicht nur um eine reklamehafte Übertreibung, sondern um eine nachprüfbare Aussage. Der beim Hausverkauf erzielte Preis sei ohne weiteres eine messbare Größe, so das OLG. Somit liege eine Angabe im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 UWG vor. Zudem werde mit der Angabe „Höchstpreis“ suggeriert, dass der Makler einen besseren Verkaufspreis erzielt als alle Mitbewerber. Ein Superlativ sei eine typische Ausdrucksform für die Alleinstellung. Die Werbung verstoße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), entschied das OLG.
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