BGH – Nutzung von geschütztem Testsiegel nur mit Lizenzvertrag
BGH – Nutzung von geschütztem Testsiegel nur mit Lizenzvertrag
Die Nutzung von markenrechtlich geschützten Testsiegeln ist ohne entsprechenden Lizenzvertrag nicht zulässig. Das hat der BGH am 12.12.2019 entschieden (Az.: I ZR 173/16, I ZR 174/16 und I ZR 117/17).
Testsiegel können beim Verbraucher für Vertrauen in die Qualität der Produkte sorgen. Der gute Ruf und die Wertschätzung für Testsiegel darf von Dritten nicht in unlauterer Weise ausgenutzt werden, indem das Siegel ohne entsprechenden Lizenzvertrag mit dem Markeninhaber verwendet wird, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte https://www.mtrlegal.com/.
Mit drei Urteilen vom 12. Dezember 2019 hat der BGH die Rechte der Inhaberin einer Testsiegel-Marke gestärkt. Diese hatte 2012 das Testsiegel als Unionsmarke eintragen lassen. Den Herstellern und Vertreibern der getesteten Produkte wurde die Werbung mit dem Testsiegel unter der Voraussetzung gestattet, dass sie dafür eine entsprechende Lizenz erwerben.
In den drei Fällen vor dem BGH hatten Versandhändler für Produkte mit dem Testsiegel geworben, ohne einen entsprechenden Lizenzvertrag abgeschlossen zu haben. Dabei wichen die Produkte in Größe oder Farbe zum Teil von den getesteten Waren ab. Es ging dabei um Babyprodukte, Lattenroste, Fahrradhelme und Kopfkissen
Die Markeninhaberin sah durch diese Werbung die Rechte an ihrer Unionsmarke verletzt. Ihre Klage hatte in allen drei Fällen vor dem BGH Erfolg. Das markenrechtlich geschützte Testsiegel verfüge über einen hohen Bekanntheitsgrad. Mit der Verwendung des Testsiegels werde den Verbrauchern Informationen zur Beschaffenheit und Qualität der Produkte vermittelt, so die Karlsruher Richter. Wer an dem guten Ruf des Testsiegels partizipieren möchte, müsse auch bereit sein, dafür zu bezahlen, sprich einen entsprechenden Lizenzvertrag abzuschließen. Ansonsten liege ein Verstoß gegen das Markenrecht vor. Der gute Ruf und die Wertschätzung dieser Marke werde dann in unlauterer Weise ausgenutzt, so der BGH.
Zudem stellten die Karlsruher Richter klar, dass das Testsiegel nur für das konkret getestete Produkt verwendet werden dürfe. Auch wenn die Produkte nur in Größe oder Farbe abweichen, dürfe das Label nicht verwendet werden.
So wichtig es ist, die eigene Marke zu schützen, so hart können Verstöße gegen das Markenrecht sanktioniert werden. Im Markenrecht erfahrene Rechtsanwälte beraten.
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