Corona-Soforthilfe: berechtig oder Subventionsbetrug?
Essen – Unsere Regierung allen voran Olaf Scholz, deutscher Bundesminister der Finanzen und Peter Altmaier, deutscher Bundesminister für Wirtschaft und Energie, geben sich als die Hauptmatadore für das Hilfspaket, insbesondere für die mittelständische Wirtschaft aus. Die Soforthilfezuschüsse sollten eine unbürokratische und schnelle Hilfe für den Mittelstand darstellen. Aus diesem Grund gab es lediglich einen einseitigen Antragsvordruck, der ausschließlich online auszufüllen war und auch online weitergeleitet werden musste. Es waren nur wenige Punkte zu beachten und auszufüllen. Die Anträge wurden relativ schnell befürwortet und das Geld wurde, abgesehen von einigen Betrügereien und einem vorübergehenden Auszahlungsstopp, schnell auf die Konten der Unternehmen überwiesen.
Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert, kritisiert die fehlenden genauen Erläuterungen über die Antragsberechtigung. „Es wurde nur davon gesprochen, dass ein Unternehmen, das einen mehr als 50 prozentigen Umsatzeinbruch hatte, der auf die Corona-Pandemie zurückzuführen war, diesen Antrag stellen konnte. Die beiden oben genannten Bundesminister versäumen in der Presse keine Gelegenheit, sich diesbezüglich zu rühmen. Aber: Jetzt geht“s los! Nachdem die meisten Anträge im März 2020 eingegangen und bearbeitet worden sind, gab es in den öffentlichen Diskussionsrunden, z. B. in den Talkrunden im Fernsehen, die ersten Hinweise darauf, dass es im Nachhinein gar nicht so einfach und unbürokratisch gewesen ist, denn das dicke Ende scheint zu kommen“ befürchtet Steuerberater Roland Franz und bemängelt, „keiner der Beteiligten, die dieses Maßnahmenpaket beschlossen haben, hat sich Gedanken über Besonderheiten im Unternehmertum gemacht und jetzt stellen sich plötzlich Fragen, die sich zum Teil zu strafrechtlichen Überlegungen in Richtung Subventionsbetrug entwickeln“.
Steuerberater Roland Franz nennt dazu drei Beispiele:
1.Ein mittelständisches Unternehmen hat für schlechte Zeiten eine Rücklage auf einem unternehmerischen Sparkonto angespart. Der Kontostand am 11. März 2020 auf diesem Sparkonto betrug 200.000 EUR. Ab dem 11. März 2020 ist der Umsatz um 90 Prozent eingebrochen. Das Unternehmen hat den entsprechenden Antrag gestellt und den Zuschuss überwiesen bekommen. Antragsberechtigt?
2.Ein Unternehmer, der ausschließlich als Dozent Präsenzseminare gibt und Einzelkämpfer ist, hat seit dem 11. März 2020 Corona-bedingt keinerlei Aufträge mehr bzw. die Aufträge wurden aufgrund der Pandemie zurückgezogen oder in das Jahr 2021 verlagert. Dieser Unternehmer hat ab dem 11. März 2020 keinerlei Umsätze mehr. Er stellt den Antrag und erhält kurzfristig 9.000 EUR. Dieser Unternehmer hat kein Personal, kein eigenes Büro, das Auto ist bezahlt und bereits abgeschrieben. Seine Kosten belaufen sich auf durchschnittlich 300 EUR im Monat für Telefon, Internet und Bürobedarf. War dieser Unternehmer berechtigt, den Antrag zu stellen?
3.Der identische Fall wie unter Pkt. 2. Allerdings hat dieser Unternehmer in den vergangenen Jahren 50.000 EUR angespart. Antragsberechtigt?
Bei allen Unternehmern ist der Corona-bedingte Zuschuss immer in der Verknüpfung „weniger als 50 Prozent Umsatz“ gesehen worden. Hinzu kam noch die Aussage, dass dieser Zuschuss ausschließlich für die Zahlung von Betriebsausgaben verwendet werden darf und nicht für laufende Lebenshaltungskosten, Darlehenstilgungen und Investitionen. Jetzt, wo sich mittlerweile der Abschwung der Pandemie abzeichnet, kommen diese Fragen auf den Tisch und werden sehr unterschiedlich diskutiert. Es wird ständig darauf hingewiesen, dass in den Folgejahren im Rahmen von z. B. Lohnsteuer-Prüfungen, Umsatzsteuer-Sonderprüfungen, Amtsbetriebsprüfungen derartige Fälle unter diesen Gesichtspunkten auch geprüft werden, so dass wir uns schon heute darauf einstellen können, dass wir in den nächsten Jahren mit diesen Fragen konfrontiert werden, diese mit den Prüfungsorganen diskutieren und wahrscheinlich auch Einspruchs- und Klageverfahren führen müssen.
„Dies wäre allerdings nichts Neues, da wir ständig mit dieser Thematik leben müssen. In Berlin werden Gesetze verabschiedet, die in keinster Weise auf Praktikabilität geprüft werden. Die Probleme, die sich hieraus ergeben, werden in späteren Jahren durch die Gerichte geklärt, was schon immer beanstandet wurde. Allerdings haben wir jetzt das Problem des Subventionsbetruges. Alle Politiker weisen darauf hin, dass demnächst Subventionsbetrügereien im Zusammenhang mit der Corona-Soforthilfe geprüft und geahndet werden. Das Fazit hieraus muss jetzt jeder für sich selbst ziehen“, ärgert sich Steuerberater Roland Franz.
Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert ist seit mehr als 30 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung, Rechtsberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der drei Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste, Lösungen. Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.
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