Fällt die Lebensversicherung in den Nachlass?
Melanie Loewe gibt Aufschluss über die Bezugsberechtigung von Lebensversicherungen und was dabei berücksichtigt werden sollte.
Eine Versicherung wird abgeschlossen, um sich gegen finanzielle Unwägbarkeiten abzusichern. Dabei diene der Abschluss einiger Versicherungen dem Zweck der Absicherung möglicher Hinterbliebener. Insbesondere die Unfall- und Lebensversicherungen werden nicht ausschließlich für die eigene Person abgeschlossen. „Durch eine sogenannte Bezugsberechtigung oder auch das Bezugsrecht kann schon bei Vertragsabschluss eine Person bestimmt werden, die im Todesfall die Leistung aus dem Vertrag erhalten soll“, konkretisiert Melanie Loewe.
Der Versicherungsnehmer müsse als Vertragspartner der Versicherung nicht zwangsläufig auch die versicherte Person sein – also die Person, auf deren Leben die Versicherung abgeschlossen werde. In der Praxis sei dies jedoch der häufigste Fall.
In einer Bezugsberechtigung könne grundsätzlich jede Person hinterlegt werden. „Dies ist eine hervorragende Möglichkeit, jemanden außerhalb der gesetzlichen Erbfolge an dem Nachlass zu beteiligen“, betont die Nachlassmanagerin. Aus rechtlicher Sicht handelt es sich hierbei um eine Schenkung. Durch Eintritt eines Versicherungsfalls, der meist mit dem Tod der versicherten Person zusammenhängt, erhält die bezugsberechtigte Person einen unmittelbaren Anspruch auf Auszahlung des Kapitals. Diese Schenkung muss der Versicherung gegenüber angenommen werden. „Durch die Schenkung fällt das Kapital nicht in die Erbmasse – auch dann nicht, wenn der Bezugsberechtigte gleichzeitig Erbe ist“, so Melanie Loewe.
Gleichzeitig führt dies dazu, dass die Erben der Schenkung noch so lange widersprechen können, bis der Bezugsberechtigte die Schenkung angenommen und die Versicherung das Kapital an ihn ausbezahlt hat. „Daher ist im Zweifel für beide Seiten Schnelligkeit geboten“, bekräftigt Melanie Loewe. Sobald das Angebot angenommen wurde, bestehe keine Möglichkeit zur Änderung.
„Das sollte beachtet werden“
In der Regel soll von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, den Bezugsberechtigten in der Versicherung namentlich eindeutig zu identifizieren. Eine Angabe wie „der verwitwete Ehepartner“ könne problematisch sein – „Beispielsweise wenn der Versicherungsnehmer sich zwischenzeitlich scheiden lässt und erneut heiratet“, führt die Nachlassmanagerin beispielhaft auf. Weit verbreitet sei die Annahme, dass in diesem Fall der, jeweils zum Eintritt des Versicherungsfalls, geltende Ehepartner aus dem Vertrag bezugsberechtigt ist. Jedoch trifft dieser Fall nach aktueller Rechtsprechung nicht zu. Vielmehr gelte weiterhin der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Ehepartner als Berechtigter aus dem Vertrag.
Auch bei sonstigen Änderungen der Lebensumstände, wie beispielsweise der Geburt weiterer Kinder, solle der entsprechende Vertrag überprüft und notfalls auf den aktuellen Stand gebracht werden. „Sollten im Falle des Falles, der Bezugsberechtigte sowie der Versicherungsnehmer bei einem Unfall gleichzeitig versterben, kann das Angebot zur Schenkung logischerweise nicht angenommen werden“, akzentuiert Melanie Loewe abschließend. Bei dieser Ausnahme falle die Versicherung mit in die Erbmasse.
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Melanie Loewe – Nachlassmanagement
Seit einer spontanen Vertretung bei einer gemeinnützigen Organisation, hat Melanie Loewe ihre Profession gefunden: Nachlassmanagement.
Seit 2011 ist sie als selbstständige Rechtsfachwirtin, Nachlasspflegerin und zertifizierte Testamentsvollstreckerin tätig. Schon über 400 Abwicklungen hat sie betreut und viele verschiedenen Positionen vertreten, stets empathisch, zuverlässig und mit dem nötigen Fingerspitzengefühl. Ihre Aufgaben reichen von der Testamentsvollstreckung über Nachlassabwicklung, -verwaltung und -pflegschaften. Aber auch die Planungen von Vollmachten und deren Umsetzung oder die Meditation in Erbangelegenheiten gehören zu ihrem breiten Aufgabenspektrum.
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Melanie Loewe – Nachlassmanagement
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