FG Münster: Wegfall der Erbschaftsteuerbefreiung bei Verkauf des Familienheims
FG Münster: Wegfall der Erbschaftsteuerbefreiung bei Verkauf des Familienheims
Die Befreiung von der Erbschaftsteuer für das Familienheim entfällt, wenn der Erbe das Haus innerhalb von zehn Jahren verkauft – auch wenn der Auszug auf ärztlichen Rat erfolgt ist.
Das Familienheim kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei vererbt werden. Zu diesen Voraussetzungen zählt u.a., dass der Erbe die Immobilie unverzüglich und für die kommenden zehn Jahre selbst zu Wohnzwecken nutzt, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte. Wird das geerbte Familienheim innerhalb dieser zehn Jahre verkauft, entfällt die Erbschaftsteuerbefreiung. Das gilt nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 10. Dezember 2020 auch dann, wenn der Erbe krankheitsbedingt auf ärztlichen Rat hin ausgezogen ist und das Familienheim verkauft hat (Az.: 3 K 420/20 Erb).
In dem zu Grunde liegenden Fall hatte die Klägerin ihren 2017 verstorbenen Ehemann beerbt. In das Erbe fiel auch das hälftige Miteigentum an dem bislang von dem Ehepaar bewohnten Einfamilienhaus. 2019 verkaufte die Klägerin jedoch das Haus und bezog stattdessen eine Eigentumswohnung. Das zuständige Finanzamt änderte darauf hin den Erbschaftsteuerbescheid. Die Steuerbefreiung für das Familienheim entfalle nachträglich nach dem Verkauf des Hauses innerhalb der 10-Jahres-Frist.
Dagegen wehrte sich die Klägerin. Ihr Ehemann sei in dem Familienheim verstorben. Sie habe nach dem Tod ihres Mannes unter Depressionen und Angstzuständen gelitten. Auf Anraten ihres Arztes habe sie daher ihre Wohnumgebung gewechselt. Die Selbstnutzung des Familienheims sei ihr aus zwingenden Gründen nicht möglich gewesen.
Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab. Die Steuerbefreiung für ein Familienheim, das der Erbe innerhalb von zehn Jahren nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken nutzt, falle nur dann nicht weg, wenn der Erbe aus zwingendem Grund an der Selbstnutzung gehindert sei. Das sei hier nicht der Fall, so das Gericht.
Die Klägerin sei durch den Tod ihres Ehemanns und die Depressionen zwar erheblich psychisch belastet. Ein zwingender Grund liege aber erst dann vor, wenn das Führen des Haushalts für den Erben unmöglich sei, z.B. wegen Pflegebedürftigkeit, entschied das FG Münster. Die Revision zum BGH hat es zugelassen.
Bei einem geerbten Familienheim sollten die Erben aufpassen, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt sind. Im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten.
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