Geschützte Ursprungsbezeichnung: Deutscher Whisky kann kein „Glen“ Whisky sein
Geschützte Ursprungsbezeichnung: Deutscher Whisky kann kein „Glen“ Whisky sein
Whisky aus Schwaben darf nicht den Zusatz „Glen“ tragen. Das ist schottischen Whiskys vorbehalten, hat das OLG Hamburg mit Urteil vom 20. Januar 2022 entschieden (Az.: 5 U 43/19).
Geografische Herkunftsbezeichnungen können beim Verbraucher bestimmte Assoziationen z.B. über Qualität und Geschmack wecken. Daher kann auch für geografische Herkunftsangaben Markenschutz bestehen, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte. Das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg hat nun nach jahrelangem Rechtsstreit entschieden, dass eine schwäbische Brennerei ihren Whisky nicht mit dem Zusatz „Glen“ versehen darf. Durch diese Bezeichnung werde dem Verbraucher suggeriert, dass der Whisky aus Schottland kommt, so das OLG.
Der Entscheidung geht ein langer Rechtsstreit zwischen der schwäbischen Brennerei und der Scotch Whisky Association (SWA) voraus. Die SWA argumentierte, dass durch den Zusatz „Glen“ beim Verbraucher die unzutreffende Vorstellung erweckt werden könne, dass der Whisky aus Schottland komme. Die Brennerei verstoße gegen die eingetragene geografische Herkunftsangabe „Scotch Whisky“.
Dieser Argumentation war auch schon das Landgericht Hamburg gefolgt und das OLG Hamburg wies die Berufung der Schwaben nun zurück. Es führte aus, dass gerade bei Lebensmitteln geografische Angaben besonders geschützt seien. Dies erstrecke sich auch auf Anspielungen in den Bezeichnungen. Es reiche aus, wenn das Produkt durch eine solche Anspielung unmittelbar mit einer geschützten geografischen Herkunftsangabe in Verbindung gebracht werden könne. Dies sei bei „Glen“ Whisky der Fall. Die Bezeichnung „Glen“ ist demnach Whiskys aus Schottland vorbehalten und ein in Deutschland gebrannter Whisky dürfe einen solchen Zusatz im Namen nicht tragen. Dadurch würde fälschlicherweise suggeriert, dass das Produkt aus Schottland stammt, entschied das Hanseatische Oberlandesgericht.
Auch der EuGH hatte sich schon mit dem Fall beschäftigt und deutlich gemacht, dass bereits Anspielungen auf geschützte Ursprungsbezeichnungen rechtswidrig sein können. Entscheidend sei, ob die Anspielung geeignet ist, beim Verbraucher eine unmittelbare Assoziation zwischen dem Produkt und der Ursprungsbezeichnung hervorzurufen. Diese Verbindung hat das OLG Hamburg bei „Glen“ Whisky gesehen.
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