NCI-Fonds: Gewinnausschüttungen sollen nicht angefochten werden
Insolvenzverwalter Pohlmann will „Schneeballsystem-Anleger“ nicht belangen – Ansprüche zweifelhaft
Insolvenzverwalter Rolf Pohlmann von der Münchener Insolvenzverwalter-Kanzlei POHLMANN HOFMANN plant keine Rückzahlungsansprüche gegen die Fonds der Unter-nehmensgruppe „New Capital Invest“ wegen ausbezahlter Vorabgewinne und anderer Rückzahlungen. Von den rund 70 Insolvenzverfahren über das Fondsgeflecht des früheren Unternehmers Malte H. sind zwischenzeitlich alle NCI-Fonds eröffnet. Parallel ermittelt die Münchener Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Betrugs.
„Ich gehe davon aus, dass sich zur Anfechtung berechtigende Sachverhalte schwer nach-weisen lassen. Ferner sehe ich erhebliche rechtliche Zweifel am Bestand derartiger An-sprüche und zudem wäre eine Anspruchsverfolgung wirtschaftlich nicht sachgerecht“, sagt Insolvenzverwalter Rolf Pohlmann.
Die „New Capital Invest“ Fonds warben mit hohen Renditeversprechen mit bis zu 14 Pro-zent p.a. um Anleger im grauen Kapitalmarkt. Insgesamt gelang es dem Initiator Malte H. über die Vertriebsplattform „dima24.de“ bei rd. 3.250 Privatanlegern in den Jahren 2008 bis 2014 eine Anlagesumme von insgesamt rd. EUR 90,7 Mio. einzuwerben.
Die Anleger erhielten auf die prognostizierten Gewinne „Vorab-Ausschüttungen“, aufgrund derer sie zugleich zu Neuinvestitionen bewegt werden sollten. Die Summe der Vorabaus-schüttungen belief sich auf EUR 19,2 Mio. Da die Anlagegelder nach heutigem Stand der Ermittlungen tatsächlich gar nicht real investiert worden waren, können die an die Anleger ausgezahlten „Vorab-Ausschüttungen“ nicht aus erwirtschafteten Gewinnen erfolgt sein, sondern aus den Einlagen nachfolgender Anleger (sog. „Schneeballsystem“).
Geldfluss lässt sich nicht mehr konkret nachvollziehen
Nachdem nun über alle Fondsgesellschaften das Insolvenzverfahren eröffnet ist, kommt im Fall eines „Schneeballsystems“ die Anfechtung der Auszahlungen an die Anleger gemäß § 134 der Insolvenzordnung (InsO) in Betracht. Demnach würde der Insolvenzverwalter die an die Anleger ausbezahlten Gelder zurückfordern, um diese Gelder sodann bei Verfahren-sabschluss quotal gleichmäßig an alle Insolvenzgläubiger zu verteilen.
Da sich der Geldfluss im Ausland über viele Stationen und über Ländergrenzen hinweg ver-liert, konnte bislang nicht konkret ermittelt werden, woher die an die Anleger ausbezahlten Gelder genau kamen.
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Neben diesen Nachweisschwierigkeiten bestehen nach Ansicht von Insolvenzverwalter Rolf Pohlmann auch erhebliche rechtliche Zweifel, dass Anfechtungsansprüche gegen die Anle-ger bestehen und geltend gemacht werden können. Der Insolvenzverwalter hat daher ent-schieden, von der Verfolgung etwaiger Anfechtungsansprüche gegen Anleger abzusehen.
„Es ist wichtig, dass nunmehr Klarheit für die Anleger besteht und die lange Zitterpartie, ob der Insolvenzverwalter noch Rückforderungsansprüche geltend macht, damit beendet ist.“, so Rolf Pohlmann. Die Anleger hätten in ihrer Gesamtheit ohnehin schon einen Schaden in Höhe von bislang EUR 70 Mio. zu tragen. „Unsere Kanzlei und die Strafverfolgungsbehörden haben bereits Gelder in gewissem Umfang sichern können, der absolute Großteil des einst investierten Kapitals in Höhe von rd. 62,4 EUR Mio. ist aber verbraucht oder verschwunden. Ich habe aber noch Hoffnung und wir arbeiten intensiv daran, noch in relevantem Umfang Vermögen aufzuspüren“, so Pohlmann weiter.
Ausführliche Informationen über den Stand des Verfahrens sind unter der Webadresse: https://pohlmannhofmann.de/selfmade/ abrufbar.
Über Pohlmann Hofmann:
Pohlmann Hofmann gehören mit über 60 Mitarbeitern, hiervon 20 Berufsträgern, und Büros in München, Augsburg und Ulm zu den führenden Kanzleien für Insolvenzrecht und Rest-rukturierung im süddeutschen Raum. Schwerpunkte der Tätigkeit der Kanzlei bilden Rest-rukturierungs- und Sanierungsmaßnahmen in Insolvenzverfahren, die Begleitung von Ei-genverwaltungs- und Schutzschirmverfahren und die Abwicklung und Begleitung von Insol-venzverfahren mit kriminellem Hintergrund oder komplexen Rechtsproblemen.
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