Offener Brief des BVSD Bundesverband Soziales Deutschland
Vom Bundesverband Soziales Deutschland und den verbundenen Unternehmen
in Berlin / Brandenburg
Sehr geehrter reg. Bürgermeister Michael Müller,
sehr geehrter Ministerpräsident Dietmar Woidke,
sehr geehrte GeschäftsführerInnen der Agenturen für Arbeit und Jobcenter,
sehr geehrte Damen und Herren,
die Auswirkungen der derzeitigen Covid-19-Krise stellen alle Schichten der Gesellschaft vor große Herausforderungen, die wir nur gemeinsam bewältigen können. Daher haben alle BürgerInnen, sowie die VertreterInnen von Einrichtungen und Unternehmen, nach besten Kräften mitzuwirken, um die Schwächsten und Gefährdetsten in der Gesellschaft zu schützen und zu unterstützen. Um dies zu gewährleisten, müssen die staatlichen Einrichtungen nicht nur Hilfsleistungen anbieten, sondern diese Angebote so gestalten, dass sie wirksam und zielgerichtet bei allen Betroffenen ankommen. Dabei müssen für alle Beteiligten, vor allem für Vertreter von Unternehmen und Einrichtungen, Rahmenbedingungen geschaffen werden, die ein wirtschaftliches Überleben unter gleichzeitiger Wahrung von Rechtssicherheit ermöglichen.
Wir begrüßen ausdrücklich die schon begonnenen Aktivitäten zur Unterstützung von Klein- und Kleinstunternehmen, sowie Soloselbständige, bitten jedoch, die folgenden Kritikpunkte bei der weiteren Entwicklung der Hilfsangebote zu berücksichtigen:
1.Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (KUG) auf 80 %
Diese von vielen Seiten schon erhobene Forderung wird von uns ausdrücklich unterstützt. Zum einen verhindert die Anhebung, dass die derzeit knappen Fachkräfte sich beruflich bei anderen Unternehmen orientieren, zum anderen wird vermieden, dass ArbeitnehmerInnen mit geringerem Einkommen die Verwaltung durch die Beantragung von ergänzenden Sozialleistungen zusätzlich belasten.
2.Erweiterung der Zuschüsse auf Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten (Berlin)
Es ist nicht nachvollziehbar, warum in Berlin das eine Unternehmen mit 10 Beschäftigten einen staatlichen Zuschuss erhält, ein anderes mit 11 Beschäftigten aber nicht. Seit Jahren predigen Politiker aller Parteien, dass der Mittelstand der Motor der Wirtschaft und besonders zu unterstützen sei. Hier bietet sich die Gelegenheit den Worten auch Taten folgen zu lassen. Die Auswirkungen der Krise betrifft im gleichen Umfang auch Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten. So haben z. B. im Bereich Gastronomie oder mittelständischen Handel-/ Dienstleistungen, sowie vor allem im sozialen Sektor die Mehrheit der Unternehmen bis zu 100 Mitarbeiter und fallen aus den Hilfsangeboten komplett raus. Im Gegensatz zu spezialisierten Branchen des produzierenden Gewerbes, verfügen diese Unternehmen aufgrund der harten Bedingungen am Markt i. d. R. nicht über ausreichende Rücklagen, um den mit der Krise verbundenen Umsatzeinbruch auszugleichen oder zu überbrücken. Hier ist schnelle Hilfe gefordert, ansonsten werden wir in den nächsten Wochen im Großraum Berlin ein Wegbrechen ganzer Dienstleistungsbereiche erleben.
3.Weniger Kredite – mehr Zuschüsse
Die Vergabe von Krediten für Wirtschaftsbereiche, in denen vor allem Dienstleistungen nicht aufgeschoben oder nachgeholt werden können, ist die Vergabe von Krediten zum Ausgleich von Umsatzeinbrüchen das falsche Mittel der Wahl.
Ein Restaurant mit 30 Sitzplätzen, was bei einer Auslastung von 80 % in die Umsatzzone kommt, in dem der Unternehmer seinen Verdienst für den Lebensunterhalt erwirtschaftet, wird bei einer Unterbrechung seiner Tätigkeit um mehrere Wochen oder Monate über einen langen Zeitraum nicht in der Lage sein, einen zusätzlichen Kredit zu bedienen. Auch wird ein sozialer Träger, welcher über feste Verträge mit den verschiedenen Einrichtungen des Landes Berlin oder Brandenburg verfügt, seine Umsätze nicht aus dem Nichts heraus steigern können, um kreditfinanzierte Einnahmeausfälle zurückzahlen zu können. Wie bekannt, arbeiten soziale Einrichtungen nach dem Kostendeckungsprinzip und erwirtschaften keine Gewinne. Um zahlreiche Insolvenzen aufgrund der direkten Einschränkungen durch die Covid-19-Krise für klein- und mittelständische Unternehmen zu verhindern, sollte der Anteil der direkten und nicht rückzahlbaren Zuschüsse erhöht werden. Sofern Kredite in Anspruch genommen werden müssen, sollte das Ausfallrisiko durch das Land abgedeckt werden. Eine Vorgehensweise, die sich in der Bankenkrise bewährt hat.
4.Vereinheitlichung der Ausgleichs- und Förderstrukturen auf Bundesebene
Die Covid-19-Krise trifft uns alle gleichermaßen, unabhängig davon, wo wir wohnen oder der Betriebsstandort ist. Gerade in Berlin / Brandenburg entscheidet oft nur eine Straßenseite darüber, ob ich 5.000,00 EUR oder 30.000,00 EUR Zuschuss für ein Unternehmen erhalte. Wir fordern die Vereinheitlichung der Fördermaßnahmen auf einen bundesweiten Standard.
5.Aussetzung der Zahlungspflicht von Gewerbemieten
Durch die Auswirkungen der Krise werden ArbeitnehmerInnen durch die Reduzierung ihres Nettoentgeltes und Firmen durch Umsatzeinbrüche aufgrund des Wegbleibens von Kunden oder das Wegbrechen von Aufträgen in Mitleidenschaft gezogen. Die Hilfsangebote können immer nur einen Teil der Folgen abmildern, aber nie vollständig ausgleichen. Dies in Kauf zu nehmen ist, auch ein Teil, den die Betroffenen zum Bewältigen der Krise beitragen. Nach derzeitigem Stand von der Krise nicht betroffen, sind die Vermieter von Gewerbeimmobilien. Im Gegensatz zu BürgerInnen, welche im äußersten Notfall die Mietkosten im Rahmen ergänzenden Leistungsbezugs erstattet bekommen, besteht für Unternehmen diese Möglichkeit nicht. Und dass die vorliegenden Hilfsangebote, gerade unter Berücksichtigung des erheblichen Anstiegs der Gewerbemieten in den letzten Jahren, zu deren Deckung nicht ausreichend sind, ist für jeden offensichtlich. Wir fordern, dass die Verpflichtung zur Zahlung von Gewerbemieten für den Zeitraum des Shutdown zeitnah auf entsprechend rechtlich sicherer Basis ausgesetzt und nicht aufgeschoben wird. Derzeit sind viele pressegestützte Veröffentlichungen zu verzeichnen, welche den Eindruck vermitteln, dass eigenverantwortliche Einbehalten der Mietzahlungen ohne oder ohne gesicherten Rechtsgrund wäre ein adäquates Verhalten zur Krisenbewältigung. Dem Eindruck muss entschieden gegengearbeitet werden. Eine Einstellung der Mietzahlungen aufgrund der Covid-19-Krise verstößt gegen geltendes Recht und stürzt die rechtlich ungeschulten Unternehmer später in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten. Ein Mittragen der Krisenlast auch von Seiten der Gewerbevermieter, welche nicht durch Produktion, Handel oder Dienstleistung, sondern aufgrund vorhandener finanzieller Möglichkeiten durch Fondsgesellschaften, Vermögen u. a. Formen der Kapitalanlage ihr Einkommen sicherstellen, muss an dieser Stelle, auch zur Wahrung des sozialen Friedens, eingefordert werden und ist gerade unter Berücksichtigung der Wertsteigerung des Immobilienvermögens in den letzten Jahren moralisch vertretbar.
6.Ggf. sollte ein Sonderkündigungsrecht für Gewerbemietverträge für eine begrenzte Zeit ermöglicht werden.
7.Verschiebung der Angebotsfrist für Ausschreibungen
Angesichts der schwierigen Personalsituation wird angeregt, für alle öffentlichen Aufträge die Angebotsfristen für Ausschreibungen, um den Zeitraum des Shutdown zu verlängern.
Die nachfolgenden Punkte betreffen Firmen und Einrichtungen des sozialen Sektors:
Einen wichtigen Beitrag für unsere Gesellschaft leisten u. a. viele soziale Einrichtungen, welche im Auftrag der Länder, der Agenturen für Arbeit und Jobcenter mit der Umsetzung sozialer Projekte betraut sind. Aufgrund einer Anweisung der o. a. Auftraggeber, wurden viele Projekte und Maßnahmen zum Schutze der Projektteilnehmer und BürgerInnen vorübergehend ausgesetzt oder die Teilnahme daran den Betroffenen freigestellt. Diese Maßnahme wird, soweit sie sich auf Angebote von Bildungsträgern bezieht, von uns ausdrücklich unterstützt. Sie war notwendig und dient dem Schutz der Schwächsten in unserer Gesellschaft. Zeitnah wurden nunmehr Rundschreiben veröffentlicht, in denen angekündigt wird:
„Bei Vorliegen von höherer Gewalt, wie hier bei einer Pandemie, entfällt grundsätzlich die Zahlungsverpflichtung für die BA. Vor diesem Hintergrund gewährt die BA – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter Vorbehalt der Rückforderung bzw. der Verrechnung – ab einschließlich Kalendermonat März 2020 trotz Maßnahmeunterbrechung bis zunächst 31. März 2020 Zahlungen weiter. () … Sollten über den 31. März 2020 hinaus Zahlungen erfolgen, verlängert sich der Vorbehalt bei weiterer Unterbrechung in Folge höherer Gewalt entsprechend…“
Nach Einschätzung des BVSD dürfte strittig sein, ob die auftraggeberseitige Unterbrechung einer Maßnahme, die aufgrund einer Beauftragung durch die Bundesagentur für Arbeit, das Jobcenter oder das Land durchgeführt wird, als „höhere Gewalt“ bezeichnet werden kann. Bei Bildungsangeboten, die in Gruppenschulungen durchgeführt werden, ist diese Einschätzung durchaus nachvollziehbar. Jedoch schon bei Bildungsangeboten welche im Einzelcoaching durchgeführt werden, greifen die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes u. E. n. nicht. Wenn die allgemeine Gefährdungslage ein Zusammenstehen von zwei Personen im öffentlichen Straßenland erlaubt, warum ist dies dann nicht im Rahmen einer Einzelberatung im geschlossenen Beratungsraum möglich? Auch nicht ersichtlich ist, warum Projekte im Rahmen von sozialen Angeboten, wie z. B. Hol- und Bringedienste, Fahrradwerkstätten, Umweltprojekte und soziale Dienste eingestellt werden, welche unproblematisch für einen überschaubaren Zeitraum auch ohne direkten Kontakt zu den bedürftigen Bürgern umgesetzt werden können. Aufgrund der schon seit Jahren schlechten Finanzierung von sozialen Projekten, fordern wir zur Sicherstellung des Überlebens der betroffenen Trägerlandschaft:
1.Klare und verbindliche Ansagen durch die öffentlichen Zuwendungsgeber, ohne Vorbehalte und Rückforderungsmöglichkeiten. Rückforderungsvorbehalte für direkt erhaltene Zuschüsse für konkret bezeichnete Kosten der Maßnahmen können jedoch bestehen bleiben.
2.Für Vergabemaßnahmen mit Rahmenverträgen sollte die Vergütung aufgrund der durchschnittlichen Vergütungen der letzten drei Monate, jedoch mindestens in Höhe von 100 % einer monatlichen Vergütung (Vertragssumme geteilt durch die Anzahl der Monate des Zuweisungskorridors) erfolgen. Die Heranziehung der Mindestvergütung ist nicht sachgerecht, da diese einer Risikoabdeckung für den Auftragnehmer bei durchgängiger ordnungsgemäßer Vertragsumsetzung beider Vertragspartner dient. Diese liegt hier jedoch aufgrund der einseitigen Aussetzung des Vertrages durch den Auftraggeber nicht vor. Weiterhin sind die Kosten für die Durchführung der Vergabe nicht innerhalb von Tagen auf ein Maß von 70% reduzierbar oder nach Beendigung der Aussetzung ohne Verlust sofort wieder auf 100% hochzufahren. Weiterhin nicht berücksichtigt wird, dass bei Rahmenverträgen mit anschließender Weiterführung der Projektinhalte über einen Restzeitraum ohne Vergütung, durch die Einstellung der Zuweisung von Teilnehmern die Möglichkeit genommen wird, die zur Weiterführung erforderlichen Finanzmittel zu erwirtschaften.
3.Keine Berücksichtigung der Ausgleichszahlung unter Punkt 2 bei der Berechnung der Mindestvergütung zum Ende der Vertragslaufzeit / Schlussrechnung.
4.Bei Arbeitsgelegenheiten nach § 16d SGB II (AGH/MAE) sollte die Vergütung wie folgt berechnet werden: Bewilligten Maßnahmekostenpauschale multipliziert mit der Anzahl der bewilligten Teilnehmerplätze, abzgl. der durch die Teilnehmeranwesenheit eingesparten Kosten (Arbeitskleidung, Fahrtkosten, Material…). Ein Großteil der Jobcenter erstattet dankenswerterweise inzwischen auf Antrag die durch Nichtbesetzung der Teilnehmerplätze unterfinanzierten Maßnahmekosten und stellt sicher, dass die Personal- und Miet- sowie andere Fixkosten gedeckt werden können. Vorausgesetzt, den Träger trifft an der Nichtbesetzung der Plätze keine Schuld. Insofern wäre die o. a. Berechnung eine Fortführung bisheriger erfolgreich praktizierter Abrechnungsverfahren.
5.Sonderkündigungsrecht von (Ausschreibungs-)Verträgen für Träger, sofern eine Fortsetzung nicht zumutbar ist.
Gerne bieten Firmenvertreter aus sozialen Einrichtungen des BVSD den zuständigen staatlichen Stellen Unterstützung bei der sachgerechten Einschätzung der Auswirkungen der Covid-19-Krise für die Trägerlandschaft an.
Die nachfolgenden Punkte betreffen Praxen im Bereich der Physio-, Ergotherapie und Logopädie:
Für den Bereich des Gesundheitswesen sind schon zahlreiche Schreiben veröffentlicht worden. Vor allem in Bezug auf kleine und mittlere Therapeuten – Praxen, die aufgrund behördlicher Anordnung nicht schließen dürfen, möchten wir noch wie folgt ergänzen:
1.für Mitarbeiter aus den o. a. Bereichen, die trotz gesteigerter Schutzmaßnahmen einem erhöhten Ansteckungsrisiko ausgesetzt sind, sollte analog zu den Regelungen der Krankenhäuser ein angemessener Risikozuschlag gewährt und den Praxen über die öffentliche Hand / Krankenkassen erstattet werden. Alternativ könnten die Kosten über einen allgemeinen Aufschlagsatz zu den abrechenbaren Leistungen pauschal erstattet werden.
2.Kosten für Schutzbekleidung für Berufsgruppen, bei denen solche i. d. R. nicht zum Berufsalltag gehören, sollten über Krankenkassen erstattet werden. Sofern diese über den üblichen Handelsweg nicht erworben werden können, sollte die notwendige Schutzkleidung über öffentliche Stellen ausgegeben werden.
Hinweise für politische Entscheidungsträger, zu Problemen, die sich in der öffentlichen Diskussion aktuell nicht wiederfinden:
1) Gemäß arbeitsrechtlicher Vorschriften, wird für die „Versetzung ins Kurzarbeitergeld“ derzeit die Zustimmung der Mitarbeiter benötigt. Dies führt zum Problem, dass für Personen mit längerer Kündigungsfrist trotz des Fehlens von Arbeitsaufgaben für die Dauer der Kündigungsfrist das Gehalt in voller Höhe gezahlt werden muss. Für diese Zahlungen gibt es keinen Anspruch auf Erstattung. Da bei einer Kündigungsfrist von 3 bis 6 Monaten damit zu rechnen ist, dass der Grund der Kündigung wegfällt, besteht hier keine Möglichkeit für den Arbeitgeber, auf die veränderten wirtschaftlichen Bedingungen durch Kosteneinsparung zu reagieren. Insolvenzen sind vorprogrammiert. Es wäre wünschenswert, ausschließlich für die Dauer der Covid-19-Krise den Arbeitgeber in die Lage zu versetzten, auch ohne Zustimmung des Mitarbeiters, für diesen KUG anordnen zu dürfen.
2) Viele Mitarbeiter melden sich derzeit wegen des Verdachts auf Ansteckung mit dem Covid-19 Virus krank. Es würde die mittleren Unternehmen erheblich unterstützen, wenn für die Dauer der Covid-19-Krise in Bezug auf die Erstattung auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall die Grenze für die Anzahl der im Betrieb beschäftigten Mitarbeiter (derzeit 30 Personen) aufgehoben werden würde.
3) In Folge der aktuellen Krise sind viele Fragen aufgetaucht, welche in Bezug auf die rechtliche Würdigung ungeklärt sind. Dazu gehören u. a. die Verpflichtung zur Mietzahlung im Krisenfall, die Beurteilung von Erstattungsverpflichtungen für einseitig vom Auftraggeber angeordnete Auftragsunterbrechungen. Um zeitnah Rechtssicherheit auf diese und viele weitere Fragen zu erhalten, wird empfohlen, das Personal in den zuständigen Behörden (Gerichten) zeitnah erheblich aufzustocken. Derzeit dauert je nach Rechtsgebiet und Gericht die Vergabe eines Ersttermins zwischen 8 bis 15 Monate. Es sollte z. B. geprüft werden, ob der erhebliche Anteil an ausgebildeten Juristen in den Behörden (Finanzamt, Polizei, allgemeine Verwaltung) für einen Übergangszeitraum die Gerichte unterstützen könnten. Nach unseren Erfahrungen sind für die Aufgaben des täglichen Bedarfs die Nichtjuristen in den Behörden und Ämtern hervorragend ausgebildet und aufgrund ihrer praktischen Tätigkeit nah an den relevanten Themen. Eine Umsetzung eines Anteils der Juristen würde hier zu erheblich weniger Verlust an Rechtssicherheit führen, als es weiterhin unterbesetzte Gerichte verursachen.
An dieser Stelle möchte der BVSD und die verbundenen Unternehmer ausdrücklich auch den MitarbeiterInnen der Jobcenter, Agenturen für Arbeit, Finanzämtern, Polizei und der anderen Landesbehörden und -einrichtungen danken, welche durch viele Überstunden und persönliches Engagement den Großteil der Verwaltung am Laufen halten und damit die Auswirkungen der Krise im wirtschaftlichen und sozialen Bereich erheblich abmildern.
Im Namen aller dem BVSD angeschlossenen und verbundenen UnternehmerInnen in Berlin und Brandenburg, möchten wir unserer Hoffnung Ausdruck verleihen, dass die o. a. Punkte „aus der Praxis“, bei Ihren weiteren Entscheidungen berücksichtigt werden. Gerne stehen wir Ihnen für weitere Gespräche zur Verfügung.
Silvio C. Schelinski (1. Vorstandsvorsitzender)
Hagen Winterfeldt (2. Vorstandsvorsitzender)
Der BVSD Bundesverband Deutschland ist ein überparteilicher und überregional tätiger Verband, dem überwiegend klein- und mittelständische Firmen aus Berlin-Brandenburg angeschlossen sind.
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