Steuerschätzung nach Betriebsprüfung
Steuerschätzung nach Betriebsprüfung
Nach einer Betriebsprüfung kommt es häufig zu einer Hinzuschätzung durch das Finanzamt. Diese kann jedoch deutlich zu hoch ausfallen und Steuerpflichtige können sich wehren.
Unklare oder unvollständige Buchungsunterlagen führen nach einer Betriebsprüfung häufig dazu, dass das Finanzamt Hinzuschätzungen vornimmt und es für den Betroffenen dadurch zu Steuernachzahlungen kommt. Diese Hinzuschätzungen sind allerdings oft übertrieben und zumindest der Höhe nach nicht immer zulässig, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die einen Schwerpunkt ihrer Beratung im Steuerrecht hat.
Das Finanzamt kann die Hinzuschätzungen allerdings nicht nach Gutdünken vornehmen. Der Bundesfinanzhof hat schon mit Urteil vom 26. Februar 2018 entschieden, dass die Ergebnisse einer Steuerschätzung schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein müssen (Az. X B 53/17). Die Steuerschätzung muss sich also an tatsächlichen Anhaltspunkten orientieren, um die Besteuerungsgrundlagen festzulegen. Ist das der Fall, kann die Finanzbehörde bei einer nicht ordnungsgemäßen Buchführung einen Sicherheitszuschlag festlegen. In einem Verfahren muss das Finanzamt nachweisen, dass die Steuerschätzung nachvollziehbar ist.
Trotz der eindeutigen Rechtsprechung des BFH kommt es immer wieder vor, dass die Steuerprüfer bei Schätzungen über das Ziel hinausschießen und verhängte Sicherheitszuschläge unzulässig sind. So war es auch in einem Verfahren vor dem Finanzgericht Münster (Az.: 10 K 261/17 K, U).
In dem zu Grunde liegenden Fall hatte das Finanzamt im Rahmen einer Betriebsprüfung Buchführungsmängel bei einer offenen Ladenkasse festgestellt. So gab es verdeckte Bareinlagen unklarer Herkunft. Der alleinige Gesellschafter erklärte dazu, dass es sich um Einlagen aus seinem Privatvermögen handele. Daraufhin werteten die Prüfer die Privatkonten des Gesellschafters aus und stellten Fehlbeträge fest. Diese Beträge behandelten sie dann im Rahmen der Hinzuschätzung als Mehreinnahmen der Gesellschaft und zudem als verdeckte Gewinnausschüttungen an den Gesellschafter.
Das Finanzgericht Münster spielte da jedoch nicht mit. Nur weil die Mittelherkunft beim Gesellschafter nicht aufklärbar sei, rechtfertige das nicht die Annahme, dass es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung handele. Eine Hinzuschätzung bei der Gesellschaft sei durch die unklare Mittelherkunft nicht gerechtfertigt, so das Gericht.
Das Urteil zeigt, dass nicht jede Hinzuschätzung gerechtfertigt ist.
MTR Legal Rechtsanwälte beraten bei Betriebsprüfungen und im Steuerstreit bei Hinzuschätzungen.
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