Stundung von Beiträgen zur Sozialversicherung aufgrund der Corona-Krise
Stundung von Beiträgen zur Sozialversicherung aufgrund der Corona-Krise
Arbeitgeber sind verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge für ihre Arbeitnehmer abzuführen. In Zeiten der Corona-Krise haben sie die Möglichkeit, die Sozialversicherungsbeiträge stunden zu lassen.
Bei vielen Unternehmen brechen aufgrund der Corona-Krise Aufträge weg. Gleichzeitig laufen die Kosten weiter. Löhne, Gehälter und auch die Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitnehmer müssen gezahlt werden. Bei Engpässen in der Liquidität ist das besonders schwierig. Daher besteht für Arbeitgeber auch die Möglichkeit, die Sozialversicherungsbeiträge stunden zu lassen, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte.
Werden die Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitnehmer nicht pünktlich abgeführt, werden im Normalfall Säumniszuschläge erhoben. Der Grund für die verspätete oder unterbliebene Zahlung ist dabei unerheblich. Der Säumniszuschlag wird allein durch die verpasste Frist, auch bei nur eintägiger Verspätung fällig. In Zeiten der Corona-Pandemie besteht allerdings die Möglichkeit, die Sozialversicherungsbeiträge unter bestimmten Bedingungen stunden zu lassen, um das Unternehmen zu entlasten.
In einer Pressemitteilung des GKV-Spitzenverstands vom 25. März 2020 heißt es dazu, dass unterstützend zu den umfangreichen Hilfsmaßnahmen der Bundesregierung, es unter bestimmten Bedingungen auch möglich sei, dass die Beitragszahlungen für die Sozialversicherungen von den gesetzlichen Krankenkassen vorübergehend gestundet werden.
Die Stundung soll dabei zunächst auf die Monate März und April begrenzt werden und nur möglich sein, wenn alle anderen Hilfsmaßnahmen aus den Paketen der Bundesregierung ausgeschöpft sind, heißt es weiter in der Pressemitteilung.
Daher wird in den kommenden Wochen genau beobachtet werden müssen, ob und wie schnell die beschlossenen Hilfsmaßnahmen der Bundesregierung bei den durch die Corona-Krise wirtschaftlich angeschlagenen Unternehmen ankommt. Sollte die Hilfen zu spät für die Unternehmen fließen, könnten auch die Stundungsregelungen für die Sozialversicherungsbeiträge ggf. verlängert werden.
Beiträge zur Sozialversicherung dürfen gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung für das Unternehmen mit erheblichen Härten verbunden wäre, es z.B. durch die Einziehung in ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten geriete. Das muss der Arbeitgeber darlegen können.
Zinsen oder Säumniszuschläge werden bei einer Stundung nicht fällig. Gezahlt werden müssen die Beiträge zu einem späteren Zeitpunkt. Daher sollten Arbeitgeber vorrangig zunächst andere Möglichkeiten, wie beispielsweise die Beantragung von Kurzarbeit nutzen, um die Corona-Krise wirtschaftlich zu überbestehen. Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte beraten.
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