Weihnachtsfeier mit den lieben Kollegen
ARAG Experten geben Tipps, wie die Weihnachtsfeier im Betrieb gelingt
Ob mit oder ohne Maske, im Betrieb oder außerhalb, mit 2G oder 3G, ob in Präsenz oder virtuell – nachdem die meisten Weihnachtsfeiern letztes Jahr Pandemie-bedingt ausgefallen sind, wollen viele Firmen trotz steigender Corona-Zahlen in diesem Jahr trotzdem feiern. Was dabei – neben der Einhaltung von Hygienemaßnahmen – alles zu beachten ist und welche Fallstricke bei einer betrieblichen Party lauern, wissen die ARAG Experten.
Weihnachtsfeier als Zwei-G-Party?
Die ARAG Experten raten ab, zur Weihnachtsfeier nur geimpfte und genesene Kollegen einzuladen. Denn es ist sicherlich nicht förderlich für das Betriebsklima, Mitarbeiter auszuschließen, weil sie nicht geimpft sind. Allein schon von der Anmietung von Räumlichkeiten, deren Hygienekonzept eine Zwei-G-Regelung vorsieht, raten die ARAG Experten ab. Hier könnten sich Arbeitnehmer, die weder genesen noch geimpft sind, ungleich behandelt fühlen.
Ist die Teilnahme Pflicht?
Nicht jeder Arbeitnehmer freut sich auf die Weihnachtsfeier mit Vorgesetzten und Kollegen und bleibt betrieblichen Feiern lieber fern. Ob es ein kluger Schachzug ist, bleibt zu bezweifeln: Aber zur Not kommt man drumherum. Dabei verweisen die ARAG Experten auf das Arbeitsrecht, nachdem die Weihnachtsfeier keine Pflichtveranstaltung ist. Das gilt sogar, wenn die Weihnachtsfeier während der Arbeitszeit stattfindet. Wer nicht mitfeiern mag, muss in diesem Fall allerdings arbeiten. Ist das nicht möglich, können diese Mitarbeiter mit Zustimmung des Vorgesetzten nach Hause gehen. Einen Urlaubstag oder Überstunden vom Zeitkonto müssen Arbeitnehmer dann nicht einsetzen!
Früher Abgang
Wer sich deutlich vor Ende der Weihnachtsfeier verabschiedet, darf das natürlich tun und muss dafür auch keine Gründe nennen. Auch eine große Verabschiedungsrunde ist nicht nötig. Doch die ARAG Experten raten, sich wenigstens beim Arbeitgeber persönlich zu verabschieden und sich zu bedanken, bevor man die Feier verlässt. Passt ein persönliches Wort an dem Abend nicht, sollte man sich spätestens am nächsten Tag beim Chef – und gegebenenfalls bei den Kollegen, die die Weihnachtsfeier organisiert haben – bedanken.
„Kein Alkohol ist auch keine Lösung“
Ob Glühwein, Bier oder der hochprozentige „Absacker“ – alkoholische Getränke gehören auch auf den meisten betrieblichen Weihnachtsfeiern in der Regel dazu. Doch die ARAG Experten raten zur unbedingten Umsicht im Umgang mit Alkohol im Kreis der Kollegen. Denn der Abend kann nicht nur peinlich werden, sondern ernste Konsequenzen nach sich ziehen. Wer nämlich in betrunkenem Zustand seine Kollegen oder den Chef beleidigt oder gar jemanden belästigt, muss nach Auskunft der ARAG Experten mit einer Abmahnung oder Kündigung rechnen. Der Alkoholpegel spielt dabei juristisch keine Rolle und ist auch keine Entschuldigung, sich danebenzubenehmen.
Der Arbeitgeber ist auch nicht verpflichtet, den Alkoholkonsum seiner Mitarbeiter während der Weihnachtsfeier zu kontrollieren. Seine gesetzliche Fürsorgepflicht greift nur, wenn beispielsweise ein offensichtlich volltrunkener Mitarbeiter sich ans Lenkrad setzt, um mit dem Auto nach Haus zu fahren. Dann raten die ARAG Experten, einzugreifen, dem Kollegen ein Taxi zu bestellen und ihm gegebenenfalls den Autoschlüssel abzunehmen.
Versicherungsschutz auf der Weihnachtsfeier
Kommt es bei einer betrieblichen Weihnachtsfeier oder bei deren Vorbereitung zu einem Unfall, gilt der Versicherungsschutz aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Auch der anschließende Abbau und das Aufräumen sind versichert. Bedingung hierfür ist allerdings, dass die Feier von der Unternehmensleitung veranstaltet, gefördert oder zumindest ausdrücklich gebilligt wird und diese allen Beschäftigten offensteht. Der Versicherungsschutz besteht auch für den Hin- und Rückweg. Die ARAG Experten weisen allerdings auf Einschränkungen hin: Spätestens wenn der Chef nach Hause geht, kann dies das offizielle Ende der Weihnachtsfeier bedeuten, wodurch auch der Versicherungsschutz endet. Der Versicherungsschutz kann aber auch schon vorher entfallen, wenn nur noch ein Mitarbeiter und sein Vorgesetzter anwesend sind. Denn dann handelt es sich unter Umständen nur noch um ein privates Zusammensein (Hessisches Landessozialgericht, Az.: L 3 U 71/06).
Die virtuelle Weihnachtsfeier
Um auch eine virtuelle Weihnachtsfeier möglichst festlich zu gestalten, sollten Arbeitgeber darauf achten, dass alle Mitarbeiter technisch zu Hause so ausgestattet sind, dass sie am Fest teilnehmen können. Damit auch am Computer Weihnachtsstimmung aufkommt, darf das Wichteln natürlich nicht fehlen. Und das geht ganz modern mit einer Wichtel App. Das Programm lost im Vorfeld die Paarung aus und schickt an alle Beteiligten eine Mail mit der Person, die beschenkt werden soll. Das Wichtel-Geschenk wird dem Kollegen dann per Post zugestellt. Ausgepackt wird dann vor dem Rechner, so dass alle zugeschalteten Kollegen sehen, was geschenkt wurde. Die Wichtel App kann natürlich auch auf einer Präsenz-Weihnachtsfeier genutzt werden, um das komplizierte und bisweilen nervige Losverfahren zu übernehmen.
Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/
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