Sommer, Hüftsteak und die Nachbarn
ARAG Experten sagen, wo und wann man grillen darf.
Lust auf eine knackige Bratwurst oder ein saftiges Steak? Für alle, die im Sommer gerne grillen, servieren die ARAG Experten als Beilage die Antworten auf Fragen wie diese: Wo, wie oft, wie lange?
Wo darf man grillen?
Wer in der Stadt wohnt und keinen zum Grillen geeigneten Balkon besitzt, ist auf öffentliche Plätze wie Parks, Wiesen und Grünanlagen angewiesen. Diese unterstehen in der Regel der Obhut der Kommunen. Auch wenn Grünflächen zum Grillen freigegeben sind, ist offenes Feuer in den allermeisten Fällen tabu. Erstens aus Sicherheitsgründen und zweitens, weil es die Grünfläche schädigen würde, was man natürlich vermeiden sollte. Ein handelsüblicher Grill, der Abstand zur Gras- oder Rasenfläche herstellt, ist demnach unverzichtbar. Einmalgrills, die auf dem Boden stehen, sind deshalb oft auch verboten. Wer andere Besucher durch starken Rauch oder fliegende Rußpartikel belästigt, macht sich nicht nur unbeliebt. Das verstößt auch gegen die Regeln beim Grillen auf öffentlichen Plätzen. Man sollte das Feuer also möglichst klein halten. Außerdem muss ein Sicherheitsabstand zu Bäumen und Wohnanlagen eingehalten werden. Und natürlich muss das Feuer immer beaufsichtigt sein. Wer das alles beachtet und dann hinterher noch seinen Müll wegräumt, sollte aber keinen Ärger mit dem Ordnungsamt bekommen und einen entspannten Grillnachmittag genießen. Wer sich nicht an die Regeln hält, riskiert Bußgelder, die laut ARAG Experten schnell ein paar hundert Euro betragen können.
Wie oft darf man grillen?
Wie oft das Grillvergnügen erlaubt ist, kommt hauptsächlich darauf an, wo man wohnt. Im eigenen Garten und wenn kein Nachbar belästigt wird, kann man natürlich tun und lassen, was man will. Anders sieht es auf einer Terrasse oder einem Balkon im Mehrfamilienhaus aus: Hierzu gibt es sehr unterschiedliche Gerichtsurteile.
– Das Landgericht Stuttgart begrenzt die Grilldauer auf Balkon oder Terrasse pro Jahr auf dreimal zwei Stunden (Az.: 10 T 359/96).
– Die Richter in Bonn sehen das etwas entspannter: Sie erlauben das Grillvergnügen immerhin einmal monatlich mit vorheriger Ankündigung (AG Bonn, Az.: 6 C 545/96).
– Nach Auffassung des OLG Oldenburg (Az.: 13 U 53/02) darf grundsätzlich nur bis 22.00 Uhr gegrillt werden. Bis zu viermal im Jahr kann es allerdings „sozialadäquat“ sein, bis 24.00 Uhr zu grillen.
– Und das Landgericht München entschied, dass das sommerliche Grillen im Garten erlaubt ist, wenn die Nachbarn dadurch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden (LG München I, Az.: 15 S 22735/01).
Striktes Grillverbot im Mietvertrag: Ist das zulässig?
Das Grillen auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses kann durch eine Regelung im Mietvertrag oder in der Hausordnung verboten werden. Halten sich die Mieter trotz Abmahnung nicht an das Verbot, so darf ihnen fristlos gekündigt werden (LG Essen, Az.: 10 S 438/01). Eine andere gültige juristische Entscheidung besagt, dass im Rahmen einer Eigentumswohnanlage durch schlichten Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung ein grundsätzliches Grillverbot für Balkone und Terrassen ausgesprochen werden kann. Grund für diese richterliche Ansicht: Das Grillen sei kein fester Bestandteil unserer Wohnkultur (OLG Zweibrücken, Az.:3 W 50/93). Nach Ansicht der ARAG Experten ist diese Auffassung zwar etwas zweifelhaft und nicht gerade zeitgemäß, sie raten jedoch von vornherein zu gegenseitiger Rücksichtnahme. Grillfreunde sollten darauf achten, dass Wärme- und Rauchentwicklung nicht überhand nehmen und dass die entstehenden Dünste nicht in die Nachbarwohnungen ziehen können. Hier hilft oftmals die Nutzung eines Elektro- oder Gasgrills, da dieser lediglich Essens-, aber keinen Ruß- oder gar Spiritusgeruch absondert (z.B. LG München I, Az.: 15 S 22735/03, OLG Oldenburg, AZ.: 13 U 53/02). Wer nicht ganz auf das Grillvergnügen verzichten möchte, der hat immer noch die Möglichkeit, öffentlich ausgewiesene Standorte fürs Barbecue zu nutzen.
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