Wenn Zahnärzte sich scheiden lassen

3 Strategien für die Sicherung der Zahnarztpraxis bei einer Scheidung

Wenn Zahnärzte sich scheiden lassen

Scheidung von Zahnärzten

Added Life Value AG, Düsseldorf, 25. Mai 2016 // Zahnärzte sind Unternehmer. Wenn es zu einer Scheidung kommt, ist die Zahnarztpraxis oft in Gefahr. Scheidung.de zeigt 3 Strategien auf, wie alle Beteiligten finanziell ausgeglichen werden können, ohne dass das aufgebaute „Lebenswerk Zahnarztpraxis“ in Gefahr gerät.

Wer denkt schon an Trennung und Scheidung, wenn er den Bund der Ehe eingeht? Für eine niedergelassene Zahnärztin oder einen niedergelassenen Zahnarzt sind die rechtlichen Folgen schwer zu übersehen, wenn es zur Trennung und Scheidung kommt, und kein eindeutiger Ehevertrag besteht.

Die finanzielle Auseinandersetzung des Vermögens, vor allem der Zahnarztpraxis, zieht oft existenzbedrohende Folgen nach sich. Es gibt Möglichkeiten und Strategien, die auf den Erhalt der Praxis zielen, und zudem allen Beteiligten gerecht werden.

1. Abschluss eines Ehevertrag oder später einer Scheidungsfolgenvereinbarung

2. Mit der Ehe gehen die Ehepartner den mit Abstand größten und wichtigsten Vertrag ein. Das ist sehr vielen Eheleuten nicht bewusst. Vorsorge für Krankheit und Alter durch private Altersvorsorge und Krankenzusatzversicherungen ist selbstverständlich. Ein Ehevertrag ist es immer noch nicht. Dabei sind die Folgen einer Eheschließung und die möglichen Konsequenzen bei einer späteren Trennung größtenteils nicht abzusehen. In einem Ehevertrag können Sie alles das einvernehmlich und fair regeln, was in Zukunft nicht passieren soll. Das ist allemal besser, als sich auf die auslegbaren Scheidungsnormen und sich ändernde Rechtsprechung der Familiengerichte zu verlassen.

3. Modifizierte Zugewinngemeinschaft

Sie können als Zahnarzt in einer Vereinbarung die „modifizierte Zugewinngemeinschaft“ festschreiben. Durch die Modifikation tragen Sie im Falle einer Scheidung das Risiko Ihres Unternehmens Zahnarztpraxis allein und der Zugewinn findet „nur“ noch aus dem sonstigen Privatvermögen statt. Die Vereinbarung (Ehevertrag oder Scheidungsfolgenvereinbarung) darf jedoch nicht zu einer einseitigen Übervorteilung führen. Gerichte können dann die Vereinbarung als Ganzes als sittenwidrig einstufen. Juristische Beratung bei der Aufsetzung einer Vereinbarung sollte immer Pflicht sein.

4. Außergerichtliche Einigung

Lange Prozesse und Streitereien nützen nur den Anwälten, Ihnen beiden bestimmt nicht. Im Zweifelsfall bezahlen Sie den Betrag, den Sie erstritten haben, später Ihren Anwälten. Als Gewinner geht keiner hervor. Der Streit um den Zugewinn muss nicht vor Gericht ausgetragen werden. Sie können sich immer professionelle Hilfe in Form eines Mediators holen, der die Diskussionen und Streitereien in die richtige Richtung lenkt.

Bei einer Zahnarzt-Scheidung geht es letztendlich um die Sicherung der Zahnarztpraxis und um eine faire Lösung hinsichtlich des Zugewinns. Wenn Sie es nicht selber schaffen, Lösungen zu finden, dann sollten Sie immer professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Das kann zuerst ein Mediator sein, später dann zumindest ein Rechtsanwalt, der versucht, die Scheidung einvernehmlich zu gestalten.

Weitere Informationen zum Thema gibt es im Themenspezial „Scheidung als Zahnarzt: Was passiert mit der Zahnarztpraxis?“:
www.scheidung.de/scheidung-zahnarzt.html

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